Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 212

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

die Möglichkeit, daß Dachfonds geschaffen werden, oder zum Beispiel die Möglichkeit einer Vereinfachung bei der Zusammenlegung einzelner Fonds. Wichtig ist weiters, daß zum Beispiel Fonds, die nur mündelsichere Veranlagungen tätigen, auch selbst als mündelsichere Veranlagung gelten und angekauft werden können.

Mit diesem Gesetz verbunden ist die Schaffung von Pensionsinvestmentfonds. Diese sind grundsätzlich positiv zu bewerten und werden in Zukunft sicherlich ein gutes Instrument sein. In diesen Pensionsinvestmentfonds kommt es automatisch dazu, daß Erträge ununterbrochen veranlagt werden. Den allgemeinen Veranlagungsbestimmungen im Investmentfondsgesetz werden zusätzliche Veranlagungsbestimmungen hinzugefügt, zum Beispiel jene, daß maximal 50 Prozent im Ausland veranlagt werden können oder daß mindestens 30 Prozent in Aktien oder ähnlichen Produkten und mindestens 30 Prozent in Kassenobligationen, Schuldverschreibungen und ähnlichem veranlagt werden müssen.

Es gibt bei den Pensionsinvestmentfonds allerdings auch Probleme. Diese beziehen sich insbesondere auf die Frage der Selbstbindung, die derjenige eingeht, der einen Pensionsinvestmentfonds einkauft. Dazu gehört eine Selbstbindung in der Art der Auszahlung, weil diese über 20 Jahre hinweg andauern muß und weil sie erst beginnen kann, wenn eine Pension angetreten wird oder wenn derjenige, der einen Pensionsinvestmentfonds gezeichnet hat, 65 Jahre alt ist. In diesem Falle würde also die Auszahlungsperiode bis zum Lebensalter von 85 Jahren andauern. Weiters besteht die Möglichkeit, in eine Rentenversicherung zu optieren, und es ist damit auch die Bestimmung verbunden, daß man, wenn man keine der beiden Möglichkeiten in Anspruch nimmt und sich diesen Fonds auszahlen läßt, eine fünfprozentige Rücknahmegebühr zu leisten hat.

Allerdings müßte den Selbstbindungen, die man eingeht, wenn man dieses Papier kauft, irgendein Gegenwert gegenüberstehen. Aber dieser Gegenwert fehlt in Wirklichkeit noch, weil das ganze Konstrukt darauf aufbaut, daß es irgendwann einmal eine Steuerbegünstigung geben wird. Solange es diese Steuerbegünstigung nicht gibt, ist der Selbstbindungseffekt, der damit gekoppelt ist, in keiner Weise gerechtfertigt. Von uns liegt daher ein Abänderungsantrag vor, wonach insbesondere die Rücknahmegebühr von 5 Prozent erst im Jahr 2000 eingeführt werden soll. Damit wäre ein wichtiger Punkt der Sorgen und Probleme, über die ich gesprochen habe, beseitigt.

Die anderen Selbstbindungseffekte bleiben aber bestehen, und auch ihnen steht derzeit keine Gegenleistung gegenüber. Daher füge ich hinzu, daß wir in der Konsumentenberatung, solange es keine damit verbundene Steuerbegünstigung gibt, sicherlich nicht empfehlen werden, einen solchen Pensionsinvestmentfonds zu kaufen. Denn man geht damit Bindungen ein, die ohne Gegenleistung dastehen. Das ist ein wesentlicher Punkt. Nur ist dies eben nicht rückwirkend, sondern in weiser Voraussicht ein gutes Instrument, wenn es diese Gegenleistung in Form einer entsprechenden Steuerbegünstigung geben wird.

Zur Steuerbegünstigung muß ich allerdings eines anfügen: Wir werden uns – wenn wir schon Probleme bei der Finanzierung der ersten Säule haben – die Frage stellen müssen: Wo nehmen wir überhaupt die Mittel her, um diese dritte Säule steuerbegünstigt zu behandeln? (Abg. Mag. Firlinger: Sie machen keine Gesamtreform, sondern nur überall ein bißchen etwas!)

Letzter Punkt – das Licht zeigt schon das Ende meiner Redezeit an; dieser Punkt ist von der Warte des Konsumentenschutzes aus sehr wichtig –: In der Regierungsvorlage ist eine Bestimmung enthalten, welche den Informationsgehalt des Prospektes wesentlich verringert hätte. Deshalb bringe ich jetzt einen Abänderungsantrag ein, der auch im Saal verteilt werden wird. Er sieht insbesondere vor, daß es zu keiner Informationsverdünnung beim Prospekt kommt, sondern daß es notwendig ist, darin wie bisher alle Informationen aufzuführen und Verweisungen – etwa auf Geschäftsberichte, auf statutarische Bestimmungen et cetera – zu unterbinden.

Ich denke, daß die Annahme dieses Abänderungsantrages im Interesse des Konsumentenschutzes geboten ist. Sie erscheint auch im Interesse der Wirtschaft geboten, weil das Vertrauen des Konsumenten immer die Voraussetzung für das Funktionieren solcher Instrumente


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite