Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 114. Sitzung / Seite 7

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wir sogar vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 1998 mit seinen auf Seite 21 dargelegten Vorschlägen in dieser Haltung recht bekommen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

21.44

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Marianne Hagenhofer. – Bitte, Frau Abgeordnete.

21.44

Abgeordnete Marianne Hagenhofer (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hat – Frau Kollegin Haller hat das ebenfalls schon angesprochen – in dem Urteil vom 16. September 1996 klargestellt, daß das durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz eingeräumte Recht auf Notstandshilfe eine Sozialversicherungsleistung und keine Leistung der Fürsorge ist.

Genau auf dieses Urteil hin wurde 1997 in der Regierungsvorlage 689 aus 1997 beschlossen, daß alle Arbeitslosen – unabhängig von der Staatsbürgerschaft – unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe haben, wenn sie – das darf ich noch einmal kurz zitieren – entweder in Österreich geboren sind oder ihre halbe Lebenszeit oder, wenn sie unter 25 Jahre alt sind, die halbe Pflichtschulzeit in Österreich verbracht haben. (Abg. Dr. Petrovic: Was hat das mit der Versicherung zu tun?)  – Hören Sie mir bitte zu, Frau Kollegin! – Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine mindestens achtjährige Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung während der letzten zehn Jahre notwendig.

Die Regierungsparteien waren der Meinung, daß diese Vorgangsweise der sozialere Weg ist als jener, die Notstandshilfe einfach zu kappen und die betroffenen Personen dann der Sozialhilfe zuzuweisen. (Abg. Öllinger: Warum?)

Es sei auch angemerkt – das wird immer verschwiegen –, daß Österreich mit diesem Gesetz EU-weit die beste Regelung im Bereich der Notstandshilfe hat. (Abg. Dr. Petrovic: Eine rassistische Regelung!) Es geschah durchaus in Anwendung einer üblichen Praxis nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, für diese beschlossene Gesetzesnovelle den 1. Jänner 2000 als Tag des Inkrafttretens festzulegen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entspricht in seinem Kern dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, es sieht allerdings – entgegen der sonstigen Praxis – die sofortige Aufhebung von § 33 Abs. 2 lit. a sowie § 34 Abs. 3 und 4 vor.

Da Sie, Frau Kollegin Haller, das Schreiben des AMS angesprochen haben, sei auch folgendes klargestellt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht informiert, sondern nur die belangte Behörde. Aber über die Medien wurde das Urteil bekannt, und es bestand schlichtweg Verunsicherung unter den Menschen. Das AMS konnte nicht wissen, wie hier und heute entschieden wird. Infolge dieser Tatsache wurde die Weisung gegeben, die Antragsfälle bis zur heutigen Entscheidung zurückzuhalten.

Das geschah, damit Rechtssicherheit gegeben ist, Frau Kollegin Haller. Das haben wir auch im Ausschuß besprochen. Altes Recht bleibt altes Recht, das heißt, in jenen Fällen, in denen beispielsweise am Montag Antrag auf Notstandshilfe gestellt wurde, wird die Notstandshilfe selbstverständlich nach altem Recht zugesprochen. (Abg. Ing. Langthaler: Wollen Sie das etwa auch noch brechen?) Und jene Fälle, die mit 1. April eintreten, werden nach der neuen Regelung behandelt werden. (Abg. Dr. Graf: Da müssen Sie ja ein schlechtes Gewissen haben!)

Ich ersuche Sie im Namen der sozialdemokratischen Fraktion, dieser hinsichtlich des Zeitpunktes des Inkrafttretens geänderten Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle zuzustimmen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

21.49

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kier. – Bitte.


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