Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 119. Sitzung / 84

Ich stelle in diesem Zusammenhang ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Entwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. - Der Entwurf ist auch in dritter Lesung mehrheitlich mit der verfassungsmäßig erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.

4. Punkt

Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Agrarverfahrensgesetz, das Auskunftspflichtgesetz, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz, das Fremdengesetz 1997, das Handelsgesetzbuch, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Verlautbarungsgesetz 1985 und das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert werden (1167 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Wir kommen jetzt zum 4. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Daher erteile ich als erstem Redner in dieser Debatte Abgeordnetem Dr. Jarolim das Wort. - Bitte, Herr Abgeordneter.

23.37

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! In gebotener Kürze: Wir diskutieren heute eine Verwaltungsverfahrensreform, die aufgrund der Verkürzung und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren einen Quantensprung darstellen könnte. Dabei ist besonders zu betonen, daß die gesamte Reform hier im Hause erstellt und ausdiskutiert wurde. Der Entwurf hat hohe Qualität, und ich möchte mich gleich eingangs bei allen bedanken, die daran mitgearbeitet haben, besonders bei Herrn Professor Dr. Ewald Wiederin für seine Mitarbeit zum Thema Anlageverfahren und bei Herrn Mag. Christoph Lanner zum Thema UVS.

Negativ ist zu bemerken, daß wir in der ursprünglichen Konzeption eine weitere Verbesserung vorgesehen hatten, die eine weitere Vereinfachung mit sich gebracht hätte, die aber bedauerlicherweise nicht durchsetzbar war.

Nur ganz kurz zu den Schwerpunkten: Es gibt eine Neugestaltung bei der Antragstellung an die Behörde. Es gibt die Möglichkeit, zukünftig nicht nur formelle, sondern auch inhaltliche Mängel während des Verfahrens zu korrigieren und die Anträge auch im Berufungsverfahren noch zu ändern. Es gibt eine Neuregelung bei der Präklusion, die in der Form aufgebaut ist, daß nunmehr der Verlust der Parteienstellung eintritt, wenn nicht bis zum Schluß der Verhandlung Einwendungen erhoben werden.

Eine Besonderheit gilt für Großverfahren, also für Verfahren mit über hundert Beteiligten, für die für maximale Publizität gesorgt ist. Es wird eine Kundmachung des Antrages in zwei Tageszeitungen und gleichzeitig auch im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" erfolgen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, daß in das Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" zukünftig auch im Internet Einsicht genommen werden kann. Auch dadurch wird es zur einer Erhöhung der Publizität kommen.

Verlust der Parteistellung im Großverfahren tritt dann ein, wenn vor der Verhandlung Einwendungen nicht fristgerecht erhoben werden.


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