Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 124. Sitzung / Seite 106

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die Diversion miteinbeziehen. In der Tat bedarf es natürlich einer tiefgehenden wissenschaftlichen Diskussion, aber ich darf darauf verweisen, daß ja schon sehr viel geschehen ist. Wir haben an sich Konzepte, schlüssige, logische Argumentationen vorliegen, und es ist letztlich eine Frage der Wertung, ob man das eine oder das andere will.

Ich möchte hier die Diversion, die schon mehrfach angesprochen wurde, besonders herausheben, weil sie mir am Herzen liegt und weil sie ganz einfach einen erheblichen Schritt in Richtung einer weiteren Verbesserung der Qualität der Justizpolitik und damit der Justiz insgesamt darstellt.

Es war schlicht und einfach unrichtig, wenn zeitweise – nicht heute, aber in Vordiskussionen – die Argumentation geführt worden ist, daß es der Opferschutz gebietet, diversionäre Maßnahmen hintanzustellen. Es ist geradezu im Sinne des Opferschutzes, sich damit auseinanderzusetzen, ob es möglich sein soll, daß der Staat auf strafrechtliches Unrecht im Rahmen seiner Reaktion nicht nur mit Freiheitsstrafe bedingt/unbedingt oder Geldstrafe bedingt/unbedingt, allenfalls mit Weisungen reagiert, sondern daß darüber hinaus den Richtern die Möglichkeit eingeräumt wird, mit einem verbreiterten Instrumentarium auf die jeweilige Komplexität eines Einzelfalles zu reagieren. Dieses Instrumentarium stellt die Diversion dar, und zwar deshalb, weil damit in vermehrtem Maße dem Rechnung getragen wird, was auch in der Beziehung Opfer und Täter an Problemen entstanden ist.

Betrachten wir den ATA, den außergerichtlichen Tatausgleich: Es gibt Erfahrungswerte im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes, wonach bereits seit dem Jahre 1987 eine Erfolgsquote von über 85 Prozent in ATA-Fällen zu verzeichnen ist. Es gibt auch bereits Versuche, den außergerichtlichen Tatausgleich im Erwachsenenstrafrecht durchzusetzen. Da gibt es eine geringere, aber immerhin noch 70prozentige Erfolgsquote.

Was bedeutet das letztlich? – Es bedeutet, daß man sich damit auseinandersetzt, ob es in der Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer eine andere, eine sinnvollere Möglichkeit gibt, um das zu ermöglichen, was notwendig ist, nämlich einerseits den Täter davon abzuhalten, etwas Derartiges in Zukunft wieder zu tun, und auf der anderen Seite dem Opfer zu helfen. Wichtig ist, daß nicht nur die pekuniäre Seite berücksichtigt wird, also daß das Opfer Geld bekommt, sondern daß auch das emotionale Element eingebracht wird – das ist ja eines der Argumente aus dem Opferschutz –, nämlich indem man versucht, durch Kontakte die Opfer-Täter-Beziehung auch emotional aufzuarbeiten. Das ist eine signifikante Verbesserung des Handlungspotentials des Staates im Rahmen der Reaktion auf Straftaten, die wir unter allen Umständen durchsetzen wollen.

Ich meine daher, daß wir es auch oder gerade wegen der Präsidentschaft in der EU nicht verabsäumen sollten, da einen entscheidenden Schritt zu gehen. – Das ist die eine Sache.

Die zweite Sache betrifft das Familienrecht. Auch hier ist die Diskussion doch relativ weit vorangeschritten. Die Auseinandersetzung darüber, ob Ehebruch jetzt als absoluter Scheidungsgrund gelten soll oder nicht, ist mir insofern nicht ganz erklärbar, als es ganz einfach eine Frage der Sinnhaftigkeit ist, ob einem Richter eine vermehrte Möglichkeit des Beurteilungsspektrums gegeben werden soll. Unser Vorhaben ist, daß der Ehebruch nicht mehr als absoluter Scheidungsgrund behandelt werden soll, aber selbstverständlich als Scheidungsgrund gilt, sodaß der Richter am Ende der Verhandlung eigentlich eine Entscheidung zu treffen hat aufgrund des gesamten Familienbildes, der gesamten Entwicklung, die sich ihm bietet. Und das kann logischerweise nur ein Fortschritt in Richtung Objektivität sein. Daher ist auch dieser am heftigsten umstrittene Punkt aus logischer Sicht ganz eindeutig zu klären.

Zur Frage der Wertgrenzennovelle: Kollege Ofner hat kritisch bemerkt, daß die neue Regelung hinsichtlich der Revision und der Einschränkung eine Beeinträchtigung des Rechtsstaates bedeuten könnte. Dazu möchte ich nur ganz kurz folgendes sagen: Es ist eine neue Regelung, das ist ganz klar. Es ist aber auf der anderen Seite auch legitim zu fragen, ob es unbedingt so sein muß, daß sich der Rechtsstaat dadurch determiniert, daß jeder unbedingt zum Obersten


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