Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 130. Sitzung / Seite 150

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Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Abänderungsantrag sind, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Minderheit. Der Abänderungsantrag ist abgelehnt.

Ich lasse sogleich über diesen Teil des Gesetzentwurfes in der Fassung des Ausschußberichtes abstimmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich dafür aussprechen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Entwurf ist in der Fassung des Ausschußberichtes mehrheitlich angenommen.

Schließlich stimmen wir ab über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung des Ausschußberichtes.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem zustimmen, um ein entsprechendes Zeichen. – Der Entwurf ist in der Fassung des Ausschußberichtes mehrheitlich angenommen.

Wir kommen zur dritten Lesung.

Wer in dritter Lesung zustimmt, den bitte ich um ein diesbezügliches Zeichen. – Der Entwurf ist in dritter Lesung mehrheitlich angenommen.

12. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (665 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern (1246 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinrich Neisser Wir kommen nun zum 12. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Mir liegt eine Wortmeldung vor, und zwar die des Herrn Abgeordneten Karl Gerfried Müller. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte. (Abg. Müller: 2 Minuten!)

18.40

Abgeordneter Karl Gerfried Müller (SPÖ): Sehr verehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren! Zwischen Österreich und der Tschechischen Republik besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögenssteuer, welches im Jahre 1978 noch mit der damaligen Tschechoslowakischen Republik abgeschlossen wurde und das natürlich auch weiterhin Geltung hat. Hingegen gibt es keine steuervertraglichen Regelungen hinsichtlich der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Das vorliegende Abkommen zwischen den beiden Ländern entspricht den modernen internationalen Regelungen des Steuervertragsrechtes. Beide Vertragsstaaten wenden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode an, das bedeutet, daß der Wohnsitzstaat des Erblassers oder des Geschenkgebers jene Vermögenswerte aus der Besteuerung ausnimmt, die nach dem Abkommen im anderen Staat besteuert werden dürfen. Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt also für jene Personen, die einen Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Da das vorliegende Abkommen den Ausschuß einstimmig passiert hat, bin ich überzeugt davon, daß es auch im Plenum große Zustimmung hiezu geben wird. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Dr. Graf. )

18.42

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Danke, Herr Abgeordneter.

Es ist niemand mehr zu Wort gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.


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