Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 134. Sitzung / Seite 183

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Das Gesetz sieht aber auch vor, daß diese Gesellschaft der Bundessportorganisation übertragen werden kann, denn es ist und soll unser Ziel sein, daß, falls wir darüber zu einer Einigung kommen, der Sport diese Einrichtungen im Sinne des Sportes, aber nach den Vorgaben dieses Gesetzes nach Möglichkeit selbst führt. Darüber wird mit der Bundessportorganisation verhandelt. Es soll weiters möglich sein, die Betriebsführung einzelnen Sportverbänden zu übertragen. Das ist bereits im Wege dieses Prekariums an den Aero-Club beziehungsweise an den ÖSV geschehen. Und das war auch sinnvoll, da es sich dabei um drei Einrichtungen handelt, die genau für die Sportarten dieser Verbände konzipiert sind, und es macht durchaus Sinn, daß diese Verbände diese Einrichtungen selbst führen.

Ich muß in diesem Zusammenhang einen kleinen Abänderungsantrag einbringen, der Klarstellung über die Möglichkeit der Vergabe des Bundes beziehungsweise der Gesellschaft sowie der Übertragung der Betriebsführung an entweder die BSO oder an Sportverbände bringen soll.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Dr. Löschnak, Grabner und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel I lautet § 2 Abs. 4 Z 2:

"2. die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen."

2. In Artikel I lautet § 20 "Außerkrafttreten von Bestimmungen" wie folgt:

"§ 20. § 2 Abs. 4 Z 2, § 4 und §§ 6 bis 8 treten außer Kraft, wenn kein Geschäftsanteil an der Gesellschaft mehr im Eigentum des Bundes steht."

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Wichtig ist, in diesem Zusammenhang vielleicht noch zu erwähnen, daß die Fördertarife für die Sportler erhalten bleiben sollen, die begünstigte Benützung der Einrichtungen für Sportler also weiterhin möglich ist, aber auf eine Subjektförderung umgestellt wird. Das bedeutet, daß der Sportler, der in diesen Richtlinien aufgezählt ist – Kollege Grabner hat es schon kurz erwähnt –, der Förderungsempfänger ist und nicht mehr die Einrichtung. Das heißt, für jede Nächtigung eines förderungswürdigen Sportlers gibt es einen Zuschuß, sodaß er selber nur den niedrigeren Tarif zahlen muß, aber nicht die Einrichtung bekommt diese mit 37,5 Millionen Schilling jährlich gedeckelten Zuschüsse.

Wichtig ist weiters noch, daß es in dieser Gesellschaft einen Aufsichtsrat gibt, der auch die Richtlinien für die Nutzung erstellen soll. Darin sind im wesentlichen alle Vertretungen des Sports, und zwar sowohl auf Regierungsebene als auch den Sportorganisationen selbst, vertreten, also Bundeskanzleramt, Finanzministerium, Unterrichtsministerium und die Bundessportorganisation. Damit ist meiner Meinung nach auch gewährleistet, daß diese Einrichtungen künftig weiterhin im Sinne des Sportes genützt werden können.

Herr Staatssekretär! Ich möchte Ihnen und auch dem Präsidenten der Bundessportorganisation abschließend einen recht herzlichen Dank für die konstruktiven Verhandlungen aussprechen. Ich bin der Überzeugung, daß durch dieses Gesetz eine für den Sport sehr wichtige Einrichtung erhalten wird. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ. – Abg. Mag. Schweitzer: Schön lange haben Sie gebraucht!)

23.59

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, den Herr Abgeordneter Kopf verlesen hat, ist ordnungsgemäß eingebracht, unterfertigt und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Peter. Restliche Redezeit: 2 Minuten. – Bitte.


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