Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 135. Sitzung / Seite 216

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Ich lese noch einmal aus der Anfragebeantwortung aus dem Jahr 1992 vor: "Von österreichischer Seite wird nunmehr – im Hinblick auf die oben angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten von Amerika – die Aufnahme einer Vertragsbestimmung in den neuen Auslieferungsvertrag verlangt werden, wonach die Entführung eines Beschuldigten durch Gewalt oder List in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eine Verletzung des Auslieferungsvertrages darstellt."

Fürwahr ein bescheidener Wunsch und eine selbstverständliche Ankündigung! Die Verwirklichung fehlt leider. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

23.13

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Jetzt hat sich Herr Bundesminister Dr. Michalek zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Minister.

23.13

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte betonen, daß die neue Regelung eine wesentliche Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Auslieferungsverkehr zwischen den USA und Österreich mit sich bringt.

Weil die Kann-Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich der Auslieferung eigener Staatsangehöriger und der Ablehnung der Auslieferung wegen drohender Todesstrafe immer wieder zu Mißverständnissen geführt haben, möchte ich einmal mehr betonen, daß diese Kann-Bestimmungen im internationalen Bereich selbstverständlich ohne Auswirkungen auf die Muß-Bestimmungen im nationalen Bereich sind. Gemäß § 12 ARHG ist die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verfassungsrechtlich verboten, und gemäß Artikel 85 B-VG, 6. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention und letztlich § 20 ARHG ist die Auslieferung bei drohender Todesstrafe unzulässig.

Was die von Herrn Abgeordneten Ofner angesprochene Entschließung anlangt, teile ich grundsätzlich seine Meinung in bezug auf die seinerzeitige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der USA. Diese ist auch international auf einhellige Ablehnung gestoßen. Sie ist aber vereinzelt geblieben, so etwas hat es in keinem anderen Fall gegeben. (Abg. Dr. Ofner: Herr Bundesminister! Bitte um Nachsicht: Was heißt da "Einzelfall"? – Mir fällt Noriega und Panama ein!)

In den auslieferungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und den USA hat es manchmal verschiedene Meinungen gegeben. Sie wurden immer auf völkerrechtlicher Basis erledigt. Es besteht daher zwischen uns und den USA kein Grund, zu unterstellen, daß sich die USA völkerrechtswidrig verhalten.

Herr Abgeordneter Ofner! Ich glaube, daß es daher nicht wirklich notwendig war, in diesem internationalen Vertrag eine Bestimmung zu erreichen, worin vorgesehen wird, daß an den Fall, daß der Vertragspartner das Völkerrecht dadurch verletzt, daß er eine Entführung aus Österreich vornimmt, eine Rechtsfolge geknüpft ist. Das ist auch in diesem internationalen Vertrag nicht möglich gewesen, und die Alternative hätte nur darin bestanden, gar keinen neuen Vertrag abzuschließen. Das hätte uns aber gegenüber der jetzigen Situation in eine bedeutend schlechtere Lage gebracht. Ich bin der Meinung, daß die künftige Rechtslage durchaus von Vorteil ist und auch nicht die Befürchtungen zuläßt, die hier geäußert wurden.

Schon gar nicht wäre es eine sinnvolle Maßnahme, eine Kündigung dieses Vertrages oder des alten Vertrages vorzunehmen. Denn dann gälten zwischen Österreich und den USA nur völkerrechtliche Grundlagen. Dadurch würde nach der Praxis der USA – sie lehnen eine Auslieferung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab – für Österreich ein völlig unhaltbarer Zustand entstehen, weil damit die USA zu einer Art sicherem Zufluchtsort für in Österreich dem Strafgericht unterliegende Verbrecher werden würden, da eine Auslieferung von den USA nach Österreich überhaupt nicht möglich wäre und da die USA in sehr vielen Fällen die Bestrafung ausländischer Straftaten von ausländischen Staatsbürgern überhaupt ablehnen.

Ich halte daher die mit diesem Vertrag getroffene Lösung für einen Meilenstein und einen Quantensprung in den internationalen Auslieferungsbeziehungen, die hinsichtlich der Regelung der


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