Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 139

Durch die Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Jahre 1992 wurde ein neuer Lehrberuf als Ausbildungsversuch, nämlich der des Recycling- und Entsorgungstechnikers, geschaffen. Im ursprünglichen Entwurf war der Lehrberuf dermaßen strukturiert, daß ab dem dritten Lehrjahr entweder die Fachrichtung Abfall oder die Fachrichtung Abwasser gewählt und ausgebildet werden konnte. Schließlich wurde jedoch für die Dauer dieses Ausbildungsversuches ein einheitlicher Lehrberuf, der die Ausbildung für die Bereiche Abwasser und Abfall in einem Lehrberuf vorsieht, durchgesetzt.

Ich glaube, über eines sind wir uns sicherlich einig: Die Schaffung eines neues Berufsbildes, das den modernen Anforderungen und Wünschen der Wirtschaft und der Arbeitnehmer entspricht und dazu noch auf aktuelle Probleme der Umwelt und der Abfallwirtschaft Rücksicht nimmt, ist grundsätzlich zu begrüßen. Es war schließlich ein verständlicher Wunsch der Wirtschaft – und ich möchte sagen, auch ich sehe das so –, diesen Lehrberuf, so wie es ursprünglich vorgesehen war, zu trennen, und zwar in einen Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann/Abfall und einen Entsorgungs- und Recyclingfachmann/Abwasser. Weiters war es ein Anliegen, daß es ermöglicht werden sollte, die Absolventen dieses Lehrberufes für Abfall auch als Leiter oder stellvertretende Leiter der Eingangskontrolle einer Deponie, allerdings nur für Baurestmassen beziehungsweise Bodenaushub, zu verwenden.

Meine Damen und Herren! Mit der Verordnung vom April 1998 wurde der Beruf des Recycling- und Entsorgungstechnikers in zwei Sparten, nämlich Abfall und Abwasser, gesplittet. Dadurch ist es nun möglich, viel besser auf die Anforderungen und Probleme in den einzelnen Sparten einzugehen.

Zur Forderung, Recycling- und Entsorgungstechniker als Leiter oder stellvertretende Leiter der Eingangskontrolle bei Deponien verwenden zu dürfen, gilt es folgendes festzuhalten: Deponie ist nicht Deponie. Hier müssen wir unterscheiden. Es gibt verschiedene, je nachdem, für welche Eluatklassen von Müll die Deponien vorgesehen sind. Und dem Einsatz der oben genannten Fachleute als Leiter der Eingangskontrolle für Bauschutt- und Bodenaushubdeponien steht seit der neuen Verordnung ohnehin nichts entgegen. So steht es auch im Berufsbild.

Ein weiterer Schritt betreffend den Abwasserbereich ist nun auch die Anerkennung als Klärwärter. Damit ist eigentlich für diese beiden Berufe alles okay. Zur Forderung, die Regelung für alle Deponien gelten zu lassen, ist aber folgendes zu sagen: Bei Massenabfall- und Reststoffdeponien trägt der Leiter der Eingangskontrolle die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen. Durch die Verschiedenartigkeit der Abfälle und für die Entnahmen von Proben, die durchgeführt werden müssen, und vieles mehr ist eine umfassende chemische Ausbildung Grundvoraussetzung.

Aus Gründen der Sicherheit vertrete ich daher die Ansicht – und ich glaube, daß sie auch vom Herrn Minister geteilt wird –, daß das Vorsehen der Möglichkeit, Entsorgungs- und Recyclingstechniker als Leiter der Eingangskontrolle bei Massenabfalldeponien zu verwenden, zu weit gegriffen wäre, weil es auch in unserer Verantwortung liegt, sicherzustellen, daß nichts passieren kann.

Ich glaube, das ist eine vernünftige Lösung, wobei gesagt werden muß, daß Bodenaushub- und Baurestmassendeponien die größere Anzahl der Deponien darstellen und daher jetzt schon eine massive Aufwertung dieses Lehrberufes stattfand. Der gemeinsame Entschließungsantrag der Regierungsparteien ist nur eine letzte Konsequenz aus dem eben Gesagten.

Wir wünschen uns, daß die Entwicklung dieses Berufsbildes, die Anzahl der Lehrlinge und so weiter beobachtet werden und darüber dem Parlament nach drei Jahren berichtet wird. Dann kann man sehen, was sich bewährt hat und was man ändern soll. Politische Schnellschüsse sind, glaube ich, auf keinen Fall die richtige Lösung. (Beifall bei der ÖVP.)

18.42

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Gaugg. 8 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.


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