Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 145

Das ist ein Forderung, die von der Opposition besonders erhoben wurde. Dagegen spricht – ich sage es ganz offen – die Erfahrung mit dem Verhalten mancher Oppositionsvertreter in den letzten Jahren. Ich habe das selbst erlebt. Da gilt es, mehr Vertrauen in die ordnungsgemäße Behandlung aufzubauen.

Meine Damen und Herren von den Oppositionsparteien! Sie werden jetzt sicherlich sagen, das alles sei nichts oder zumindest zu wenig. In Wirklichkeit wird mit dieser Novelle ein kleiner, aber "feiner" Schritt zu mehr Oppositionsrechten gesetzt. (Beifall bei der SPÖ.)

19.06

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Schwarzenberger. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

19.06

Abgeordneter Georg Schwarzenberger (ÖVP): Herr Präsident! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Da Herr Abgeordneter Schieder die einzelnen Punkte bereits dargestellt hat, kann ich mich sehr kurz fassen und darf nur ein paar Ergänzungen anbringen.

Mit dem gegenständlichen Initiativantrag zur Novellierung des Geschäftsordnungsgesetzes sind in erster Linie Wünsche der Initiatoren von Volksbegehren erfüllt worden. (Abg. Wabl: "Großartig"!) Die Hauptinhalte beziehen sich vor allem auf eine schnellere Behandlung von Volksbegehren im Parlament. Es handelt sich dabei im wesentlichen um folgende vier Punkte:

Punkt eins: Es müssen gemäß der nun vorliegenden Novelle Volksbegehren, die mehr als 100 000 Unterschriften erhalten haben, innerhalb eines Monates im Ausschuß behandelt werden, und spätestens nach weiteren vier Monaten – diese Frist kann auch kürzer sein – muß ein Bericht an das Parlament erstattet werden. Diese Frist ist immerhin um ein Drittel kürzer, als das in der bisherigen Geschäftsordnung vorgesehen war.

Punkt zwei: Der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens kann nun auch, wenn er verhindert ist oder aus anderen Gründen oder auch zur Unterstützung, zwei weitere Personen – in der Regel werden es Stellvertreter sein – nominieren, denen das Recht zusteht, auch an den Verhandlungen im Ausschuß teilzunehmen.

Punkt drei: Um die Beratungen über Volksbegehren transparenter zu gestalten, finden Generaldebatten und Hearings im Ausschuß, sofern eine Enderledigung im Ausschuß stattfindet, öffentlich statt, und dabei sind auch Ton- und Bildaufnahmen zulässig. Das war in unserer Geschäftsordnung bisher nicht vorgesehen.

Punkt vier: Die Ausschußberichte zu einem Volksbegehren, und zwar auch Minderheitsberichte – auch das war bisher nicht vorgesehen – oder abweichende persönliche Stellungnahmen, sind dem Bevollmächtigten und seinen Stellvertretern zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung aller Berichte über ein Volksbegehren im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".

Auch Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, haben nun das Recht, Berichte auf Anforderung kostenlos zugesendet zu erhalten.

Es wurde zum Initiativantrag im Ausschuß auch ein Abänderungsantrag eingebracht, und zwar ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Dr. Graf, in welchem zusätzliche Klarstellungen zur Vermeidung von Mißdeutungen in der bisherigen Geschäftsordnung vereinbart wurden. Unter anderem wurde der § 94 Absatz 5 klargestellt. Darüber, wie dieser Paragraph auszulegen ist, gab es ja in einer der letzten Plenarsitzungen Unklarheiten. Er lautet nun folgendermaßen:

"In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig."


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