Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 168

Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung der Regierungsvorlage.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem ihre Zustimmung erteilen wollen, um ein entsprechendes Zeichen. – Auch dies ist stimmeneinhellig der Fall.

Wir kommen daher sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem Gesetzentwurf in dritter Lesung die Zustimmung erteilen wollen, um ein entsprechendes Zeichen. – Auch dies ist stimmeneinhellig der Fall.

Ich stelle fest: Der Gesetzentwurf ist somit in dritter Lesung angenommen.

Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, darf ich darauf hinweisen, daß wir vermutlich jetzt Abstimmungen in relativ knapper Abfolge vor uns haben.

12. Punkt

Regierungsvorlage: Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen samt Erklärungen der Republik Österreich (1204 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tagesordnung.

Von einer Vorberatung in einem Ausschuß wurde gemäß § 28a der Geschäftsordnung Abstand genommen.

Die erste Wortmeldung liegt von Frau Abgeordneter Dr. Konrad vor. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Frau Abgeordnete.

20.34

Abgeordnete Dr. Helga Konrad (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die Intention dieses Abkommens über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen, das heute zur Beschlußverfassung vorliegt, ist es, in erster Linie die nötigen Formalitäten im Zuge von Auslieferungsprozessen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beschleunigen. Durch die Unterzeichnung des Abkommens, das andere EU-Länder schon vor einiger Zeit unterzeichnet haben, wird sich nun auch Österreich am Austausch von Auslieferungsdokumenten und den dazugehörigen Begleitdokumenten per Fax, also quasi mit den modernsten beziehungsweise fast modernsten Mitteln beteiligen. Diese Beschleunigung wird primär im Interesse der Behörden vorgenommen, damit diese die Fälle rascher abschließen können. Dies geschieht darüber hinaus aber durchaus auch im Interesse aller Beteiligten, weil sich formale Verzögerungen selten positiv auf Verfahren auswirken. In Zeiten zunehmender internationaler Vernetzung sind Maßnahmen, mit denen die Übersichtlichkeit und Transparenz von Vorgangsweisen gefördert und unterstützt werden, dringend notwendig. Das immer wieder beklagte Problem, daß Verfahren, die über die Grenzen eines Landes reichen, besonders langwierig sind, kann so zumindest auf technischer Ebene reduziert werden.

Notwendig und unverzichtbar sind klar definierte Kontrollmechanismen, die einen Mißbrauch technischer Möglichkeiten soweit wie möglich verhindern. Im vorliegenden Fall heißt das konkret, daß im Abkommen die verpflichtende Installierung von Kodierungsgeräten vorgesehen ist, mit denen die Vertraulichkeit der Übermittlung gewährleistet wird. Das sind übrigens auch die einzigen Kosten, die in diesem Zusammenhang anfallen. Gleichzeitig muß eine Zentralbehörde namhaft gemacht werden, die für die Übermittlung und Entgegennahme von Auslieferungsersuchen zuständig ist. In Österreich wird das sinnvollerweise das Bundesministerium für Justiz sein.

Im Interesse aller Beteiligten ist jener Passus des Abkommens, in welchem eine Regelung für den Anfechtungsfall vorgesehen ist. Wird nämlich die Übereinstimmung der Unterlagen mit den


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