Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 146. Sitzung / 61

Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für direkte und indirekte Opfer des Nationalsozialismus

2. Artikel I § 1 lautet:

§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an direkte und indirekte Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung "Nationalfonds der Republik Österreich für direkte und indirekte Opfer des Nationalsozialismus".

(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber direkten und indirekten Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.

(3) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.

3. Artikel I § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,

1. die vom nationalsozialistischen Regime direkt oder als Folge des nationalsozialistischen Regimes indirekt aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt worden oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen; oder die als Altösterreicher indirekt als Folge des nationalsozialistischen Regimes aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität bis einschließlich 1948 aus ihrer angestammten Heimat auf dem Gebiet des ehemaligen Österreich-Ungarn ausgesiedelt oder vertrieben worden sind oder dieses Gebiet verlassen haben, um einer Verfolgung zu entgehen; oder die zum Zwecke der Landbeschaffung für militärische Anlagen der Deutschen Wehrmacht in Österreich zwangsausgesiedelt worden sind; und

2. die

a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft – als Altösterreicher die Staatsbürgerschaft eines zumindest zum Teil auf dem Gebiete des ehemaligen Österreich-Ungarn gelegenen Staates – und einen Wohnsitz in Österreich – als Altösterreicher einen solchen auf dem Gebiete des ehemaligen Österreich-Ungarn – oder

b) bis zum 31. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich – als Altösterreicher auf dem Gebiete des ehemaligen Österreich-Ungarn – gehabt haben beziehungsweise in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren worden sind, oder

c) vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft – als Altösterreicher die Staatsbürgerschaft eines zumindest zum Teil auf dem Gebiete des ehemaligen Österreich-Ungarn gelegenen Staates – oder ihren zumindest zehnjährigen Wohnsitz dort selbst verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land – als Altösterreicher den betreffenden zumindest zum Teil auf dem Gebiete des ehemaligen Österreich-Ungarn gelegenen Staat – verlassen haben, oder

d) als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind;

3. an Altösterreicher aus dem Gebiet des ehemaligen Österreich-Ungarn, ausgenommen das Gebiet der Republik Österreich, jedoch nur, wenn sie am 27. April 1995 österreichische Staatsbürger gewesen sind oder ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben.

4. Artikel I § 2 Abs. 3 lautet:


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