Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / 76

glaube ich, unbestritten unbefriedigend und nicht zeitgemäß. Eine Novellierung dieses Verbrechensopfergesetzes ist notwendig. Bisher sind psychotherapeutische Behandlungen von Opfern und Hinterbliebenen nicht in ausreichendem Maße bezahlt worden. Verbrecher bekommen in Österreich oft eine bessere psychotherapeutische Behandlung als die Opfer oder die Hinterbliebenen.

Die Einführung einer Vorfinanzierung auch für den Selbstbehalt bei durch Krankenkassen bewilligten psychotherapeutischen Maßnahmen für Verbrechensopfer ist ein Schritt in die richtige Richtung. Ich glaube, da sind wir alle einer Meinung. Es ist eine alte Forderung der Freiheitlichen, eine Verbesserung der Leistungen für Opfer von Verbrechen zu erreichen.

Hilfe sollte man nicht nur auf bestimmte Delikte beschränken. Diese sollte auch für Hinterbliebene gelten, denn oft erkranken diese an sehr schweren seelischen Krankheiten. Es gilt auch, die materielle Situation der Betroffenen zu verbessern, indem sie eine Abgeltung der Kosten einer Psychotherapie erhalten. Man sollte sich auch Gedanken darüber machen, wie Regreßansprüche gegenüber den Tätern effizienter durchgesetzt werden können. Es sollte weiters von Ärzten und Gerichten verstärkt darauf hingewiesen werden, welche Behandlungsmöglichkeiten dieser Personenkreis hat.

Außerdem meine ich, daß bei körperlicher Verletzung auch das Schmerzensgeld in die Hilfeleistung mit einbezogen werden sollte. Ich plädiere auch dafür, daß den Opfern rechtliche und psychologische Betreuung, auch Vorschüsse auf finanzielle Hilfeleistung, insbesondere aber eine professionelle Verfahrens- beziehungsweise Prozeßbegleitung – jedenfalls minderjährigen Opfern – zur Verfügung stehen.

Was die Arbeitnehmerschutzregelung für Kleinbetriebe betrifft, sieht die Regierungsvorlage die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern vor, wahlweise durch die eigene Bestellung von Sicherheitsfachkräften, durch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherungsanstalt oder, wenn eine entsprechende Ausbildung vorliegt, auch durch den Arbeitgeber selbst. Präventionszentren können allerdings nur von jenen Unternehmen herangezogen werden, die an verschiedenen Arbeitsstätten insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen.

Ich meine, eine mutwillige Grenzziehung bei der Betriebsgröße ist nicht das Gelbe vom Ei. Sie konterkariert vielmehr die Bemühungen, die Betriebe dazu zu bewegen, vermehrt Lehrlinge und begünstigte Behinderte einzustellen. Ich meine auch, daß es Augenauswischerei ist, wenn die Koalitionsparteien einen Abänderungsantrag im Ausschuß einbringen, der beinhaltet, daß die Grenze von 50 Arbeitnehmern auf 53 Arbeitnehmer ausgeweitet wird, wenn diese durch Lehrlinge und begünstigte Behinderte überschritten wird.

Ich vertrete eher die Auffassung, daß die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Betrieben von dem spezifischen Gefährdungspotential der Branche abhängig zu machen und das Stundenausmaß nicht nach der Anzahl der Beschäftigten zu bemessen ist. Dadurch könnten einerseits in Unternehmen mit ungefährlichen Produktionsabläufen oder in reinen Dienstleistungsunternehmen unnötige direkte Lohnzusatzkosten vermieden und andererseits auch Kosten auf seiten des Bundes beziehungsweise der Sozialversicherungsträger verringert werden.

Ich bin in diesem Punkt einer Meinung mit meiner Vorrednerin, die gemeint hat, daß wir diesen Bereich etwas flexibler gestalten sollten.

Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist unbestritten, daß die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz sowohl im Interesse der Arbeitnehmer als auch im Interesse der Betriebe sind. Die Arbeitsmedizin hat dann einen Sinn, wenn durch sie spätere Rehabilitationskosten eingespart werden und auch Invalidität verhindert werden kann. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

13.41

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Horngacher. – Bitte.


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