Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / 87

es meiner Meinung nach verwaltungsökonomisch sinnvoll, diesen bereits in Euro neu festzusetzen.

Außerdem würde die Zusammenlegung von Stichtagen eine Beseitigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes sowohl für den Steuerpflichtigen als auch auf seiten der Abgabenverwaltung nach sich ziehen. Das, so glaube ich, muß man unterstreichen.

Wenn jedoch dann als Begründung in der Vorbesprechung von Ihren Beamten ausgeführt wird, man sei nicht in der Lage, diese Bescheide sowohl in Euro als auch in Schilling auszustellen, dann frage ich mich schon, ob da nicht Handlungsbedarf gegeben wäre, denn jedem kleinen Gewerbetreibenden wird man das in den nächsten Jahren zumuten. So wäre dies auch bei den Finanzämtern, bei den Gemeinden und bei den Stadtämtern denkbar gewesen. Ich würde daher bitten, wenn ein Gesetz zu fixieren ist, daß dann auch die Begründung so fixiert wird, wie tatsächlich das Gesetz in Kraft treten soll.

Meine Damen und Herren! Beim Bewertungsgesetz geht es um zwei Punkte, nämlich einerseits um die Verschiebung der Hauptfeststellung und andererseits um die Änderung der Viehbesatzdichte, was für die heutige Landwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Der Einheitswert ist ein Dauerbescheid, der für mehrere Jahre als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Der Einheitswert bildet in der Land- und Forstwirtschaft die Basis für die Berechnung verschiedener Abgaben. Ich bitte daher um eine regelmäßige Aktualisierung, die mehr als notwendig ist. Es kann jedoch nicht behauptet werden, daß dies nur ein Vorteil oder ein Nachteil ist. Es gibt Gebiete, in denen es vielleicht vorteilhaft wäre, die Verschiebung noch länger hinauszuziehen. Es gibt aber auch Gebiete, in denen es vielleicht von Vorteil wäre, diese Verschiebung nicht so lange hinauszuzögern – wie auch immer. Die Erhöhung der Viehbesatzdichte ist, so glaube ich, gerade aufgrund der eingetretenen Entwicklung im Bereich der Tierzucht beim Futterbedarf der modernen Tierrassen notwendig.

Ich habe auch noch einen Abänderungsantrag einzubringen, der wie folgt lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Nowotny, Auer und Genossen betreffend dieses Gesetz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Im Artikel I lautet Z 12a:

"12a: In § 124b Z 31 wird nach der Wortfolge ,§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes‘ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge ‚des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes oder des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes‘ eingefügt."

2. Im Artikel VII wird als Z 10a eingefügt:

"10a: Im § 14 Tarifpost 15 wird als Abs. 5 angefügt:

,(5) Abweichend von Abs. 1 lit a beträgt die feste Gebühr während des Probebetriebes (§ 40a Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) für

a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (§ 40a Abs. 5 Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) 660 Schilling,

b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40a Abs. 5 Z 12 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) 360 Schilling.‘"

3. In Artikel X wird als Z 8 angefügt:

"Z 8. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:


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