Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / 90

Ich bin aber auch sehr froh, daß es gelungen ist, analog zu dieser steuerrechtlichen Regelung eine Änderung im Mietrecht vorzunehmen, damit die 40 Prozent aus diesen angesparten Mitteln vom Hauseigentümer nicht dann entnommen werden können, wenn dem keine Steuerleistung gegenübersteht. Wir haben eine steuerrechtliche Regelung getroffen, die auch im Mietrecht in einer Übergangsbestimmung ihren Niederschlag findet.

Ich möchte aber doch diese Gelegenheit nutzen, weil eben das grundsätzliche Problem der Hauptmietzinsreserve damit leider nicht gelöst ist, und dazu kurz folgendes sagen: 1996 haben wir erfreulicherweise ein Steuerprivileg, das Hauseigentümer hatten, abgeschafft, nämlich daß sie zehn Jahre lang Mittel, die sie frei zur Verfügung hatten – weil sie nur eine rechnerische Größe sind –, nicht versteuern mußten. Das war ein Steuerprivileg und wurde nun abgeschafft.

Als Steueräquivalent dazu hat man nur leider die Möglichkeit geschaffen, 40 Prozent aus dieser Hauptmietzinsreserve herauszunehmen. Das hat zur Folge, daß dann, wenn es zu größeren Instandsetzungsarbeiten in einem Haus kommt, um 40 Prozent weniger Geldmittel vorhanden sind und die Steuerleistung von Hauseigentümern direkt auf die Mieter übergewälzt wird, denn die Mieter haben die Kosten der Sanierung zu zahlen. Da wir alle übereingekommen sind, daß das eine ungerechte Hausherrensteuerüberwälzung ist, hat das Parlament einen Entschließungsantrag beschlossen, in dem wir gefordert haben, im Steuerrecht eine diesbezügliche Regelung zu finden und diese ungerechte Regelung aus dem Mietrecht herauszunehmen.

Diesem Entschließungsantrag ist der Finanzminister nachgekommen, und es gibt einen Entwurf des Finanzministeriums, der in dieser Frage eine Lösung herbeiführt. Ich lade Sie alle dazu ein, mitzuhelfen, daß die Kosten für Mieter gesenkt werden können und diese steuerrechtliche Re-gelung umgesetzt wird, um diese, wie gesagt, ungerechte Regelung zu ersetzen. Diese Regelung hat im Mietrecht nichts verloren, und durch deren Beseitigung würde es zu einer Entlastung der Mieter kommen.

Der zweite Punkt, den ich Ihnen gerne näherbringen möchte, ist die Frage der Vergebührung von Mietverträgen. Ich teile die Einschätzung, daß man darüber diskutieren kann, warum ein Mietvertrag überhaupt vergebührt werden muß. Ich möchte aber gleichzeitig in Erinnerung rufen, wie der jetzige Stand bei der Vergebührung von Mietverträgen ist.

Wir haben mit der Mietrechtsgesetz-Novelle 1997 beschlossen, daß es andere Formen von Befristungsmöglichkeiten für Wohnzwecke geben soll, daß es die Möglichkeit gibt, zum Beispiel auf zehn Jahre befristet zu vermieten. Gleichzeitig haben wir aber im Gebührengesetz die diesbezügliche Regelung nicht geändert, wonach die Vergebührung entweder 1 Prozent der Monatsmieten in der Dauer der Befristung oder maximal von drei Jahren beträgt. Das hat zur Folge, daß derzeit ein Mieter – darum bin ich froh, daß wir heute diese Regelung beschließen –, wenn er einen befristeten Mietvertrag auf zehn Jahre abschließt, 1 Prozent der zehn Jahresmieten an Vergebührung zu bezahlen hat und jemand, der einen unbefristeten Mietvertrag abschließt – wir sind uns darüber einig, daß das für den Mieter der wertvollere Mietvertrag ist –, 1 Prozent von drei Jahresmieten zu entrichten hat.

Der derzeitige Zustand ist ungerecht, und ich bin froh, daß wir diese Obergrenze heute auch für befristete Mietverträge beschließen. Wenn Sie wollen, können wir das auch als einen ersten Schritt in die richtige Richtung bezüglich Vergebührung von Mietverträgen ansehen.

Ich möchte aber auch zu der Frage, warum es bei Geschäftsraummieten nicht analoge Regelungen gibt, Stellung nehmen. Die Frage der Möglichkeiten von Befristungen für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten ist ganz anders geregelt als bei Mietwohnungen. Ich glaube, daß die Gruppe der von befristeten Mietverträgen betroffenen Menschen in einem nicht vergleichbaren Ausmaß größer ist, als das bei Geschäftsraummieten der Fall ist.

Ich möchte auch darauf hinweisen, daß der Mieter die Vergebührung des Mietvertrages trägt, die Vergebührung von Geschäftsraummietverträgen allerdings als Betriebsausgabe abgeschrieben werden kann. Ich denke, daß auch das ein Aspekt sein muß, diese Änderung heute zu beschließen, die eine Verbesserung für alle Mieter darstellt, die ein befristetes Mietverhältnis eingehen.


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