Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / 126

Prozeßkosten, aller Verzugszinsen, aller rückständigen Tilgungsraten. Man hat das dann in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert und hat somit in der Bilanz keine Änderung des ordentlichen Betriebsergebnisses gehabt. Dann sind die Konsolidierungsvorschriften gekommen, und man hat konsolidieren müssen, aber dann hat man die Malaise gespürt. Genauso wäre es beim Bundeshaushalt: Wenn Sie im Bundeshaushalt konsolidieren müßten, dann müßten Sie die tatsächlichen Schulden auch aufdecken, und das würde der Bilanzwahrheit sehr nahe kommen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Herr Finanzminister! Es ist die sogenannte Flexibilisierungsklausel auch ein grundsätzlich vernünftiger Vorschlag. Bei der Flexibilisierungsklausel kann der Finanzminister per Verordnung den einzelnen Leitern von Organisationseinheiten einen gewissen Handlungsspielraum geben, und zwar in der Art, daß es oft Mehrausgaben gibt, die durch Mehreinnahmen bedeckt werden sollen. Wenn aber die Mehrausgaben in dem einen Finanzjahr beziehungsweise in dem einen Budgetjahr nicht bedeckt werden können, dann hat man immerhin die nächsten zwei Jahre Zeit dazu. Wenn jedoch Einsparungen erzielt werden, dann gibt es einen sogenannten Bonus.

Aber man darf in dieser Sache folgendes nicht vergessen: Da wird mit etwas experimentiert, aber im vorliegenden Fall handelt es sich um Verfassungsbestimmungen! Ich glaube, man sollte, wenn da keine genauen Grundsätze festgelegt sind, wie man mit den Einsparungen umgeht, wie diese Flexibilisierungsklausel aussehen soll, wirklich etwas vorsichtiger mit Verfassungsbestimmungen umgehen.

Da steht überhaupt nichts drinnen, was mit dem sogenannten Überling geschehen soll, wenn eine Verwaltungseinheit Einsparungen erzielt? Es steht nur drinnen, daß für die Ausbildung vielleicht eine Prämie gewährt werden soll. Ich glaube, daß man das ein bisserl konkreter darstellen sollte, beispielsweise in der Form, daß ein sogenannter Überling, der erzielt wird, zu 50 Prozent an den Finanzminister zurückgeht, zu 40 Prozent im Ressort verbleibt und zu 10 Prozent für Prämien oder sonstige Ausbildungskosten verwendet werden soll. Das wäre ein konkreter Ansatz! Was in dieser Flexibilisierungsklausel enthalten ist, ist einfach zu schwammig, und es sind Verfassungsbestimmungen sicherlich nicht geeignet, damit zu experimentieren.

Der grundsätzliche Ansatz wäre richtig! Man braucht ja nur einmal nach den Kontrollinstrumenten – § 28 Geschäftsordnung des Nationalrates –, die Sie ja bereits in der Hand haben, vorzugehen. Darin steht ja ganz dezidiert drinnen: Wenn ein Selbständiger Antrag eingebracht wird, der zu Mehrausgaben gegenüber dem Bundesfinanzgesetz beim jeweiligen Kapitel führt, dann sind entsprechende Bedienungsvorschläge zu machen. Das wird bei den Anträgen leider nicht gemacht. Wir erleben es immer wieder.

Sie haben ein zweites Instrument zur Verfügung, nämlich § 14 Bundeshaushaltsgesetz und in der Weiterleitung § 17 Bundeshaushaltsgesetz, wo auf die Kosten-Nutzen-Analyse hingewiesen wird. Es wird darin der Finanzminister beziehungsweise die Bundesregierung beauftragt, Richtlinien für eine Kosten-Nutzen-Analyse festzulegen. Wenn Sie diese Richtlinien für die Kosten-Nutzen-Analyse festlegen würden beziehungsweise schon längst festgelegt hätten, dann bräuchten Sie diese Flexibilisierungsklausel nicht.

Ich weiß schon, daß das schwierig ist, aber da geht es doch darum, daß man im Haushalt sparsamer budgetiert und nicht nur immer nach der Input-Analyse vorgeht, indem man alles Mögliche versucht, um Steuereinnahmen zu bekommen, damit man den Output regulieren kann. Man sollte wirklich einmal darauf abstellen, wie man ein Ressort vernünftig verwalten kann, und zwar nach den Prinzipien der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit, wie es in der Verfassung steht.

Herr Staatssekretär! Wenn man von Ihnen dann eine Auskunft bezüglich des § 14 Bundeshaushaltsgesetz haben will, dann ist dies nicht möglich. Ich bringe als Beispiel die Regierungsvorlage 933 der Beilagen, mit welcher die Möglichkeit geschaffen wurde, daß man für den Vorsteuerabzug bei den Kreditkartengesellschaften optieren konnte. Wir haben in diesem Zusammenhang die Anfrage gestellt, wie hoch die Kosten, die durch diese Regierungsvorlage entstehen, sind. Wir haben diesbezüglich auch eine schriftliche Anfrage an den Bundesfinanzminister gestellt. Es steht im Gesetz folgendes drinnen: Wie hoch diese Ausgaben für jedes Jahr


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