Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / 78

Abschaffung der Sendungen der Landeshauptleute erfolgen wird. Vielleicht wird überhaupt noch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis von 1999 ins Land gehen, und es wird aufgrund des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses von 100 durchgefallenen Regionalbewerbern eine Gesamtreform angegangen.

Denn eines ist in der Geschichte des ORF und des öffentlichen Rundfunks in Österreich jedem bewußt, der sich damit beschäftigt hat: Reagiert hat die jeweilige Bundesregierung nur dann, wenn sie beim Verfassungsgerichtshof oder bei europäischen Gerichtshöfen verloren hat oder wenn sich die großen Medien in diesem Lande, nämlich die Printmedien, einig waren, gemeinsam ein Volksbegehren gegen den ORF zu machen, um den Verteilungskuchen in den Werbeaufkommen in entsprechender Form neu zu gestalten. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Sonst hat sich im ORF nichts bewegt, außer daß Personen von einer Dienststelle zur anderen geführt worden sind, die es gewagt haben, nicht für die Mächtigen in diesem Staat und der Regierung treu das Rundfunkprogramm zu gestalten, sondern auch der Opposition und anderen Interessengruppen, die nicht in den staatlich geförderten Interessengruppen subsumiert sind, Zugang zur Meinungsfreiheit zu ermöglichen.

Es wird sich am heutigen Rundfunk- und Regionalradiogesetz auch in dieser Hinsicht nichts ändern. Es ist fünf Minuten vor zwölf eine legistische Umsetzung der EU-Forderungen und nicht mehr, und es ist darüber hinaus auch ein weiteres Festschreiben der Bevorzugung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das muß klar gesagt werden. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Herr Kollege Kukacka! Denn jemand, der vier Kanäle hat und eine Sendung als Werbesendung nur einmal angerechnet bekommt, ist selbstverständlich jedem Mitbewerber gegenüber klar im Vorteil und wird daher den "Werbekuchen" leichter lukrieren als jemand, der kleine regionale Betreuungseinheiten und nicht mehr zugesprochen erhalten hat. Sie werden mir recht geben, daß nicht einmal diese Änderung des bestehenden Gesetzes in dieser Reform enthalten war, ganz zu schweigen von anderen Besserstellungen und Liberalisierungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Verhältnis zu den Privatbetreibern. (Präsident Dr. Brauneder übernimmt den Vorsitz.)

Daß darüber hinaus auch das Problem des Minderheitenrundfunks und der Vertretung der Minderheiten im ORF nicht ordnungsgemäß geregelt ist, sollte auch angeführt werden. Ich habe mit meinem Kollegen Harald Ofner schon vor Jahren entsprechende Vorschläge im Zusammenhang mit der Öffentlichrechtlichkeit des ORF in den Minderheitenbeiräten eingebracht. Die Positionen wurden damals heftig bekämpft. Es hat mich gefreut, daß auch die deutschsprachigen Untertitel zum Verständnis der Mehrheitsbevölkerung für diese Minderheitensendungen nunmehr Eingang in den Abänderungsantrag der Kollegin Stoisits gefunden haben.

Aber eines sollte hier auch gesagt werden, und zwar, daß es im Regionalradiogesetz ein Kuriosum gibt. Wenn man sich nämlich den seinerzeitigen Bescheid für die Agora Korotan Lokalradio GmbH ansieht und dort unter dem entsprechenden Punkt 4 betreffend die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Regionalradiogesetz nachschaut, dann stellt man fest, daß sich die Mitglieder des Vereines "Agora" schon seit 1989 intensiv mit dem Thema "Freies Radio" beschäftigen.

Was verbirgt sich dahinter? – Hinter dem Thema "Freies Radio" verbirgt sich eine Institution, mit der Longo Mai als Privat- und Piratensender in Europa mehrfachen Medienbruch begangen hat und nunmehr in einer offiziellen Begründung zur Zuteilung des Radios Agora-Korotan in Kärnten eine illegale Tätigkeit als Qualifizierung vorgeschoben hat.

Dazu kann ich nur sagen: Eine derartige Begründung in einem Erlassungsbescheid nach dem Regionalradiogesetz, in der ein mehrfacher, über Jahre begangener Gesetzesbruch als Qualifizierung für Longo Mai und Agora angeführt wird, bedeutet für mich schlicht und einfach die Ausschaltung des Rechtstaates. – Aber im Zusammenhang mit dem Österreichischen Rundfunk, mit der Neuregelung des Österreichischen Rundfunks und mit der Verletzung der Minder


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