Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / 156

sind die Vergabekriterien besonders transparent und so nachvollziehbar wie möglich zu gestalten. Dabei hat auch die Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht.

Die wichtigste besoldungsrechtliche Neuerung dieser Reform ist die Neuverteilung der Lebenseinkommen. Wie ich es sehe, kommt das vor allem Frauen zugute, denn 63 Prozent der Vertragsbediensteten sind Frauen. Für jüngere Vertragsbedienstete sollen also höhere Anfangsgehälter in Verbindung mit einer flacher verlaufenden Lohnkurve kommen. Vorgesehen ist die Einstufung und Entlohnung nach Funktion und nicht mehr nach Vorbildung, wobei die Vorpraxis – auch diejenige in der Wirtschaft – berücksichtigt werden soll. Das bedeutet höhere Einkommenschancen für jüngere Bedienstete in einem früheren Laufbahnbereich.

Die Neugestaltung der Lebensverdienstkurve führt dazu, daß Vertragsbedienstete in der Regel mit ihren Einstiegsgehältern über jenen der Beamten liegen und die Beamten die Vertragsbediensteten erst allmählich in der Laufbahnmitte überholen. Die neuen Verdienstkurven legen einen Schwerpunkt auf die Verteilung vor dem 40. Lebensjahr und liegen immer über den alten Vertragsbediensteten-Gehaltskurven. Es gibt also unter immerhin 36 000 Vertragsbediensteten tatsächlich keine Verlierer. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, mit der diese Reform vereinbart worden ist, sagt dazu salopp, aber sehr treffsicher: Mehr Geld den Müttern und den Vätern statt den Großmüttern und den Großvätern!

Das Einkommen gerade in dieser Phase anzuheben ist eine sehr sinnvolle Maßnahme – das möchte ich als Familienpolitikerin hervorheben –, denn in dieser Phase fallen Hausstandsgründung und Geburten von Kindern an. Oft entfällt ein Arbeitseinkommen für eine gewisse Zeit, oder es wird Teilzeit gearbeitet. Auch diese Möglichkeit – das Recht auf Teilzeitarbeit – ist analog zum Beamten-Dienstrechtsgesetz in dieser Reform verankert.

Ein Wort auch zur Gestaltung der Lebensverdienstkurve: Entscheidende Bedeutung hat die Höhe der Altersversorgung zusammen mit den aktiven Bezügen – und das in zunehmendem Maße, wie uns die Demographen versichern. Es ist daher besonders erfreulich, daß man sich in den Verhandlungen auf die Schaffung einer betriebsinternen Altersversorgung, also einer innerbetrieblichen Pensionskasse geeinigt hat. Die Details sind noch nicht ganz ausgearbeitet, aber es steht immerhin schon fest, daß die Beiträge an die Pensionskasse durch Beiträge der Dienstgeber und Dienstnehmer in der gleichen Höhe von 1,5 Prozent der monatlichen Bezüge erfolgen sollen. Herauskommen soll dabei – nach einer durchschnittlichen Laufbahn mit 40 Jahren Beitragsleistung – eine Zusatzpension in Höhe von zirka 10 Prozent des Letztbezuges.

Aus frauenpolitischer Sicht ist vor allem das Vorhaben, das Leistungsrecht geschlechtsneutral zu gestalten, zu begrüßen. Es soll ausdrücklich verhindert werden, daß durch das Kapitaldeckungsverfahren – das hat Herr Graf schon angeschnitten – Frauen wegen ihrer höheren Lebenserwartung niedrigere Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erwarten hätten. Eine große Risikogemeinschaft – wie im Fall der geplanten betrieblichen Pensionskasse – kann einen solchen Ausgleich finanziell bewältigen.

Nun auch ein Wort zur Besoldungs-Novelle und zu den Gehaltsverhandlungen: Durch die Erhöhung der Gehälter, der Zulagen und der Nebengebühren um 2,5 Prozent, die gleichzeitige Senkung des ehemaligen Pensionssicherungsbeitrages um 0,2 Prozent und die Erhöhung der Beamtenpensionen um 1,5 Prozent nehmen die öffentlich Bediensteten in angemessener Weise am gegenwärtigen Wirtschaftsaufschwung teil. Diese Erhöhung erstreckt sich auch auf den Landesdienst.

Die Änderungen im Besoldungsrecht erfordern entsprechende dienstrechtliche Anpassungen. Daher sind Regelungen in Verfahrensfragen, im Dienstvertrag, bei befristeten Dienstverträgen und in diesem Zusammenhang mit dem Kettenvertragsrecht getroffen worden. Auch der beruflichen Aus- und Weiterbildung wird besonders großes Augenmerk geschenkt.

Am längsten hat man beim Themenkreis "Versetzung, Verwendungsänderung und Kündigungsschutz" verweilt. Es bleibt der bisher schon strenge Kündigungsschutz aufrecht, und darüber hinaus werden Versetzungsschutz und Dienstzuteilung nun im Gesetz verankert. Überall dort, wo Funktionszulagen gebühren, kann ein Arbeitsplatzwechsel künftig positive oder negative


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