Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 168

Alles in allem ist dies ein sehr entscheidender Schritt. Ich betone noch einmal, daß ich den Dingen nicht grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. (Abg. Dr. Fekter: Mein Gott, das ist aber jetzt scheinheilig!) Aber derart weitreichend und in dieser Form können sie nach meinem Dafürhalten nicht stattfinden. Sie sind auf eine Kriminalität zu begrenzen, die nicht den Löwenanteil der Schwerkriminalität umfaßt, und es ist die Schadensgutmachung zur Voraussetzung zu machen und nicht nur so weit durchzuführen, soweit sie möglich und zweckmäßig ist. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Diese wichtige Vorlage ist – das behaupte ich aus voller Überzeugung – nicht entsprechend ausdiskutiert und ausgereift. Daher beantragen wir Freiheitliche die Rückverweisung der Vorlage an den Ausschuß. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.27

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. 10 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Frau Abgeordnete. (Abg. Mag. Stadler: Und es wird eine namentliche Abstimmung geben, damit wir alle wissen, wer da dabei ist! Das wollen wir namentlich haben!)

20.27

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Minister! Herr Präsident! Hohes Haus! Ich bin völlig gegenteiliger Ansicht als Kollege Ofner, denn ich betrachte dieses Diversionspaket als großen Reformschritt zugunsten der Opfer! (Zwischenruf der Abg. Haller.) Bisher wurde das Opfer immer auf den Zivilrechtsweg verwiesen, wo es auf eigene Anwaltskosten – das ist ganz klar, Herr Anwalt – versuchen mußte, zu seinem Recht zu kommen. Im Strafprozeß hat kein Opfer auch nur eine Chance gehabt, Schadenersatz zu bekommen. Jetzt aber, in diesem Verfahren, ist sehr wohl der Schaden zu ermitteln und vom Staatsanwalt dem Täter aufzutragen, daß der Schaden zu ersetzen ist. (Abg. Dr. Ofner: Soweit zweckmäßig!) Daher kommt das Opfer nun unbürokratisch und wesentlich rascher zu seinem Geld, als das nach der geltenden Rechtslage der Fall ist. (Beifall bei der ÖVP.)

Der Staat reagiert auf Straftaten derzeit nämlich nur mit gerichtlichen Verfahren, und dort kommt das Opfer bedauerlicherweise meist nur als Zeuge vor. (Abg. Dr. Graf: Wo haben Sie sich informiert? Bei der SPÖ? Haben Sie sich bei der SPÖ so schlau gemacht?) Die Privatbeteiligung wird oft aus prozeßökonomischen Gründen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das ist unbefriedigend!

Die häufigsten Fälle, Herr Kollege Ofner, werden wahrscheinlich nicht durch außergerichtlichen Tatausgleich geregelt werden, sondern durch jene Maßnahme, die die Geldbuße umfaßt. Diese wird vermutlich meistens dort angewendet werden, wo heute zum Beispiel die Strafverfügung mit einer bedingten Geldstrafe greift. (Abg. Scheibner: Wer sagt das? Wer garantiert das?) Falls eine bedingte Geldstrafe noch dazu nicht in einem Verfahren verhängt worden ist, sondern nur über eine Strafverfügung, dann kann man davon ausgehen, daß diese Form der staatlichen Reaktion auf Straftaten die ineffizienteste ist, da sie den Täter nicht trifft. (Abg. Dr. Graf: Frau Fekter, das mag zwar Ihr Weltbild sein, aber es ist nicht alles mit Geld zu regeln!)

Daher ist es ein von uns aus begrüßenswertes Instrumentarium, daß beispielsweise auch gemeinnützige Arbeiten verhängt werden können. Das hat nichts mit Geld zu tun, Herr Kollege Graf. (Abg. Dr. Ofner: Das ist kein sehr hartes ...! – Weitere Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.) Gemeinnützige Arbeiten, Geldbuße, Probezeiten, der außergerichtliche Tatausgleich plus Schadenersatz sind allemal – allemal! – die härtere Vorgangsweise und auch die effizientere Vorgangsweise (Abg. Dr. Ofner: "Soweit möglich"!), um Täter von künftigen Strafen abzuhalten. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Es ist auch polemisch, Herr Kollege Ofner, wenn Sie von der großen Schwerkriminalität reden, denn Sie haben es unterlassen, zu erwähnen, daß diese Maßnahmen nur dann anwendbar sind (Abg. Haller: "Nur"!), wenn die Schuld gering ist, wenn es sich um Einzelrichterzuständigkeiten handelt und wenn sie geeignet sind, die Täter oder Dritte von künftigen Straftaten abzuhalten. Das heißt, daß es hauptsächlich um Fälle von Vergehen auf Bezirksgerichtsebene geht. (Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.)


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