Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 183

liche Partei: Wir beschreiten mit diesem außergerichtlichen Tatausgleich für Erwachsene Neuland in Österreich, und man sollte den Justizorganen nicht mit Mißtrauen begegnen, sondern ihnen auch die Möglichkeit geben, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Die ÖVP war stets ein Anwalt für die Interessen der Opfer von strafbaren Handlungen. Wir werden auch in Zukunft mit aller Kraft für diese Anliegen eintreten! (Beifall bei der ÖVP.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Abschließend möchte ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Fekter und Jarolim einbringen betreffend die Verbesserung der Verständigungspflichten, Redaktionsversehen bei den Inkrafttretensbestimmungen und eine Klarstellung, daß eine Kostenbeteiligung des Verdächtigen an Verfahrenshilfekosten nur für neue Fälle zur Anwendung kommen soll.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Jarolim und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (1615 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (1581 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999) in der Fassung des Ausschußberichtes (1615 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In Art. I Z 3 hat § 90j Abs. 2 zu lauten:

"(2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 1 und 4 sowie 90f Abs. 1 und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden."

2. Art. VII wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die durch Art. I Z 1b, 4a bis 4d, 13, 13a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 lit. b und 10, Art. IV und Art. V Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"§ 393 Abs. 1a der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes bestellt wurde."

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Danke, meine Damen und Herren. (Beifall bei der ÖVP.)

21.34

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag, der soeben verlesen wurde, ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.


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