Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 201

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Dr. Krüger gemeldet. Ich mache auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung aufmerksam. – Bitte.

22.44

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine Vorrednerin hat die Behauptung aufgestellt, das Delikt des § 100 StGB, Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau, sei totes Recht und für die Frauen diskriminierend.

Ich stelle dazu richtig, daß diese Bestimmung nach wie vor in Kraft ist, und zwar materiell und nicht nur formell, und daß in den einschlägigen Gesetzeswerken eine Vielzahl von Entscheidungen zu dieser Bestimmung angeführt ist, sodaß es sich nicht um totes Recht handeln kann.

Davon, daß Sie diese Bestimmung als diskriminierend ansehen, möchte ich Sie bitten, sich zu distanzieren. Es ist eine Ungeheuerlichkeit, wenn Sie sagen, daß eine Schutzbestimmung zugunsten der Frauen diskriminierend sein soll! (Beifall bei den Freiheitlichen. – Zwischenrufe bei der SPÖ und bei den Grünen.)

Ich denke, das war im besten Fall von Ihrer Seite ein Irrtum, und möchte Sie bitten, daß Sie das zumindest klarstellen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.45

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ob eine gesetzliche Bestimmung als diskriminierend empfunden wird, ist meines Wissens keine Tatsachenfeststellung.

Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zu den Abstimmungen, und ich bitte daher, die Plätze einzunehmen.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Ofner, den Entwurf betreffend Strafprozeßnovelle 1999 samt Titel und Eingang in 1615 der Beilagen an den Justizausschuß rückzuverweisen. (Abg. Scheibner: Jetzt habt ihr noch eine Chance!)

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem Rückverweisungsantrag Dr. Ofner zustimmen, um ein Zeichen. – Das ist die Minderheit. Der Antrag ist abgelehnt.

Daher gelangen wir als nächstes zur Abstimmung über den Entwurf betreffend die Strafprozeßnovelle 1999 in 1615 der Beilagen.

Dazu haben die Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Jarolim und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel I Z 3 und Artikel VII bezieht.

Da nur dieser eine Antrag vorliegt, lasse ich sogleich über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 1615 der Beilagen in der Fassung des Abänderungsantrages Fekter, Jarolim und Genossen abstimmen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die in zweiter Lesung dafür eintreten, um ein Zeichen der Zustimmung. – Dies ist in zweiter Lesung mit Mehrheit angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Es ist namentliche Abstimmung verlangt worden. Dieses Verlangen ist von 20 Abgeordneten unterstützt, daher ist sie durchzuführen.

Meine Damen und Herren! Es gibt zwei Möglichkeiten, die namentliche Abstimmung durchzuführen. Nach den gestrigen Ereignissen könnte man sagen: mit Stimmkarte. Auf der anderen Seite bin ich persönlich davon überzeugt, daß dieses Haus reif und in der Lage ist, sorgfältig auch mit Aufruf abzustimmen. Aber das ist keine Grundsatz- oder Prestigefrage. Wenn irgend


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