Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / 228

Im Artikel XII der zitierten Richtlinie – und Richtlinie bedeutet, es ist verbindlich, es ist auch in Österreich umzusetzen, Herr Abgeordneter Wurmitzer – steht ausdrücklich, daß Fernsehwerbung nicht die Menschenwürde verletzen und auch keine Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht und Nationalität enthalten darf. Daher, Herr Abgeordneter Wurmitzer, sind wir – diejenigen, die diesen Antrag gestellt haben – der Meinung, daß es auch Zeit wäre, im Rundfunkgesetz endlich die Ausstrahlung solcher Werbung zu untersagen. Derzeit ist nur die Verhetzung aufgrund von Rasse, Nationalität oder Geschlecht untersagt.

Aber das ist nicht die korrekte Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union. (Abg. Schieder: Darf ich einen Zwischenruf machen? – Warum nur im Rundfunkgesetz? Wenn es schlecht ist, dann müßte es auch für die Ausländer gelten, die in Österreich ausstrahlen!) Herr Abgeordneter Schieder, ein wichtiges Argument! (Abg. Schieder: Dann müßte es gänzlich so sein und nicht nur im Rundfunkgesetz!) Genau, und deshalb meinen wir auch, daß etwa die Richtlinie im Rundfunkgesetz umgesetzt werden sollte. Aber das, was im Artikel IX EGVG angesprochen ist, betrifft ... (Abg. Schieder: Müßte auch für ZDF und SAT1 gelten!) Nein, es betrifft die Ausstrahlung sexistischer Werbung generell. (Abg. Dr. Partik-Pablé: Auch auf Plakaten gehört es verboten, zum Beispiel Black & Decker!) Es gibt, wie Sie richtig sagen, kein sachliches Argument dafür, daß es im Rundfunk oder im Fernsehen verboten sein soll, in der Plakatwerbung aber nicht.

Genau deshalb gibt es diesen Antrag der fünf Abgeordneten. Ich darf Sie auch darauf hinweisen, daß in der Entschließung des Rates vom 5. Oktober 1995 die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu verhindern.

Der letzte Punkt, den ich ansprechen möchte: Da gesagt wird, daß sexistische Werbung ein Begriff ist, der unbestimmt ist und daher nicht in Gesetze, insbesondere nicht in Strafgesetze Eingang finden kann, ist für die Antragsteller klar gewesen, daß sexistische Werbung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einem sexuellen Rollenstereotyp beworben wird, das beworbene Produkt oder die beworbene Dienstleistung objektiv jedoch keinen sexuellen Konnex aufweist. Dann ist jedenfalls von sexistischer Werbung auszugehen.

Meine Damen und Herren! Ich zitiere auch, daß es seit 1995 ein BGH-Urteil gibt, ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes, in dem sich der Wettbewerbssenat erstmals mit sexistischer Werbung befaßt hat und sie gemäß § 1 UWG unter Abgrenzung zu bloß geschmackloser Werbung als nicht zulässig erklärt hat. Das heißt, das, was etwa dem deutschen BGH möglich gewesen ist, wird doch wohl auch in Österreich dem OGH möglich sein!

Wahr ist, daß wir endlich einmal ein klares Signal brauchen. Wir haben es bereits in den Richtlinien der Europäischen Union, jedoch nicht umgesetzt im Rundfunkgesetz. Aber mit diesem Antrag zum EGVG bestünde die Möglichkeit, die Spitze des Eisberges aufzuzeigen, zu pönalisieren und damit klarzulegen, daß Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in Österreich nicht länger geduldet werden. – Ich danke Ihnen. (Beifall beim Liberalen Forum.)

0.46

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Hlavac. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

0.46

Abgeordnete Dr. Elisabeth Hlavac (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag, der gerade von Kollegen Barmüller vorgestellt worden ist, ist sicherlich ein guter Anlaß, Fragen der sexistischen Werbung zu diskutieren.

Allerdings meine ich, daß wir heute nicht mehr in der Stimmung sind, eine längere Debatte über ein durchaus ernstes Thema abzuhalten. Wir werden im Ausschuß Gelegenheit haben, darüber zu reden.


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