Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 70

daß man in diesem Saal nicht telephonieren darf. (Abg. Marizzi: Ich bitte um Entschuldigung, ich habe es schon ausgeschaltet!)

Frau Bundesministerin, bitte setzen Sie fort!

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Mag. Barbara Prammer (fortsetzend): Im Nichtbesuch wurde die Vernachlässigung des Haushaltes nachträglich verstärkt. – Teilschuld, kein Unterhalt!

Drittes Beispiel: Die Frau wechselt zwar wöchentlich die Bettwäsche, macht aber das Bett nicht regelmäßig und bereitet kein Frühstück zu. Sie hat im Betrieb des Mannes mitgearbeitet. – Ihr kommt Mitverschulden zu; kein Unterhalt!

Nächstes Beispiel: Die Frau putzt den Haushalt nur mit umweltfreundlichen Putzmitteln, was für den Mann unzufriedenstellend ist. Sie bügelt auch seine bügelfreien Hemden nicht. Das schmutzige Geschirr steht länger als einen Tag herum. Die Frau besucht zudem eine Schule, um ihre Ausbildung abzuschließen. Dies mißfällt dem Mann. – Sie wird mitschuldig geschieden. Kein Unterhalt!

Wenn wir uns diese Beispiele vor Augen führen, dann verstehe ich keine Argumentation, die hier und heute gegen eine Regelung spricht, mit der wir in diesem Bereich endlich Fairneß walten lassen wollen! (Beifall bei der SPÖ.)

"Fairneß" sage ich vor allen Dingen auch deswegen, weil wir per Gesetz ja klar sagen, daß die ehelichen Aufgaben so geteilt werden können, daß ein Teil der Erwerbsarbeit nachgeht und der andere Teil der Versorgungsarbeit. Es besteht ja auch ein Vertrauen jenes Teiles, der zu Hause bleibt, in das Gesetz. Dieses Vertrauen wird aber irgendwann im Falle des Scheiterns einer Ehe verletzt, gebrochen, und es wird bis ins kleinste Detail auch alles, was daran hängt, in Frage gestellt und in Unsicherheit gestürzt. Aus diesem Grund bin ich wirklich sehr froh darüber, daß es hier zu einer Weiterentwicklung gekommen ist, wenngleich ich natürlich noch viele Punkte aufzählen könnte, über die wir meiner Ansicht nach auch nach dieser Novelle neuerlich die Gespräche aufnehmen sollten.

Noch etwas, was den Bedarfsunterhalt und diese zwei Situationen, diese zwei Möglichkeiten betrifft. Ich möchte noch darauf hinweisen, daß es nicht so ist, daß dieser Unterhalt bei Vorliegen von Verschulden nur befristet gewährt werden kann. Dazu möchte ich zitieren – auf diesen Punkt lege ich großen Wert –:

Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgelegt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn nicht erwartet werden kann, daß der geschiedene Ehegatte danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu sichern. – Zitatende.

Ich finde, das ist gerade all jenen Frauen gegenüber fair, die immer, die lange zu Hause waren. Das ist im Sinne der Hausfrauen, die immer zu Hause gearbeitet haben. Wir fordern dringend auch deren Stützung und Unterstützung.

Was die Sozialversicherung betrifft und all jene Argumente, die sagen, daß vieles fehlt, vor allen Dingen auch die Alterssicherung, so kann ich nur auf folgendes hinweisen: Mir geht es, was das betrifft, darum, daß alle eine eigenständige Alterssicherung haben, und zwar unabhängig vom Tatbestand und von der Tatsache, ob es zu einer Scheidung gekommen ist oder nicht. Hier plädiere ich sehr laut für die verheiratete Frau, die natürlich dasselbe Recht haben muß wie eine geschiedene Frau, die unbedingt zu einer eigenständigen Alterssicherung kommen muß.

Meine Damen und Herren! Im Zusammenhang mit dieser langen Debatte um die Änderung des Familienrechtes, des Eherechtes, ist immer wieder gesagt worden, all jene Veränderungen, die wir hier diskutieren, würden die Ehe gefährden. – Ich meine: Das Gegenteil ist der Fall!


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