Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 75

in diesem Sinn – begrüßt meine Fraktion das vorliegende Gesetzesvorhaben. (Beifall bei der SPÖ.)

12.44

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gelangt jetzt Herr Abgeordneter Dr. Ofner. Herr Abgeordneter, ich stelle Ihrem Wunsch entsprechend 5 Minuten ein. – Bitte.

12.44

Abgeordneter Dr. Harald Ofner (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich darf mich zunächst mit zwei Vorrednern auseinandersetzen, und zwar mit tatsächlichen Berichtigungen, die sie vorgebracht haben.

Ich bitte zunächst, dem Kollegen Jarolim auszurichten, daß ich auf seine tatsächliche Berichtigung zu sprechen komme. Es ist unrichtig, wenn er den Standpunkt vertritt, daß der Ehebruch praktisch schon vor Broda im strafgesetzlichen Bereich vorhanden gewesen und von ihm sozusagen nur fortgeschrieben worden sei. Es hat das Strafgesetz aus dem Jahr 1852 gegeben – es hat auch "Strafgesetz" geheißen –, und das ist in der Broda-Zeit per 1. Jänner 1975 durch ein völlig neu gestaltetes – inhaltlich und auch in der Diktion neu gestaltetes – Gesetz, das Strafgesetzbuch, ersetzt worden.

Broda beziehungsweise sein Haus haben in dieses völlig neue Gesetz Bestimmungen aufgenommen und andere Bestimmungen nicht aufgenommen. Ich möchte es nicht werten, ob es nachvollziehbar und vernünftig war, daß Broda die Ehestörung herausgenommen hat, das heißt, in das neue Gesetz die Ehestörung nicht hineingebracht hat, den Ehebruch aber schon. Aber wenn man auf dem Boden der Tatsachen bleiben möchte, dann muß man darauf hinwiesen, daß ins Brodasche Strafgesetzbuch zwar der Ehebruch, nicht jedoch die Ehestörung aufgenommen wurde. (Abg. Dr. Mertel: Gott sei Dank!) In dieser Hinsicht kann man sich nicht auf den historischen Verordnungs- und Gesetzgeber des Jahres 1852 ausreden. (In Richtung des inzwischen zu seinem Platz zurückgekehrten Abg. Dr. Jarolim): Kollege Jarolim! Ich habe mich mit Ihnen und Ihrer tatsächlichen Berichtigung auseinandergesetzt. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Problemkreis zwei ist die Sache mit der Diversion, mit dem außergerichtlichen Tatausgleich. Es reagieren viele, die – ich möchte fast sagen: irrtümlich – zugestimmt haben, vor allem die Freunde von der ÖVP, noch immer sehr allergisch, wenn man sie mit der Wahrheit konfrontiert.

Frau Kollegin Fekter! Ich lese § 207 des Strafgesetzbuches vor: "Sexueller Mißbrauch von Unmündigen. Wer ... eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

Ich lese gleich noch etwas vor, zur Kinderpornographie, die wir so gerne und so oft bemüht haben, § 207a, "Pornographische Darstellungen mit Unmündigen": "Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist, 1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder 2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen." Sogar nur bis zu zwei Jahren!

Schöffenzuständigkeit gilt für beides nicht! (Abg. Dr. Fekter: Wenn es zwei sind, aber schon!) Es gibt drei Voraussetzungen: Das eine ist die Strafbarkeit bis zu fünf Jahren, die von Ihnen immer wieder fehlinterpretiert wird, weil Sie es nicht wissen. Bitte machen Sie sich die Mühe oder beauftragen Sie einen Sekretär, daß er Ihnen aus dem Strafgesetzbuch einmal herausschreibt, was alles unter den Strafrahmen bis fünf Jahre fällt! (Beifall bei den Freiheitlichen.) Sie werden staunen: Darunter fällt nahezu die gesamte Schwer- und Schwerstkriminalität! (Abg. Dr. Fekter: Lesen Sie doch das Diversionsgesetz! Einzelrichterzuständigkeit!) Aber Sie wissen es nicht, weil Sie damit wenig zu tun haben und weil Sie sich nicht der Mühe unterziehen, es anzuschauen. Da gehen Sie lieber heraus und begrapschen andere, die sich damit ausein


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