Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 180. Sitzung / 23

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Minister, bitte.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Wir haben ja heute schon bei gefährlichen Betrieben die Grundsätze vorgesehen, die Sie angesprochen haben: Verursacherprinzip, Beweiserleichterungen oder Beweislastumkehr. Der Bereich Umwelthaftung ist ein etwas umfänglicherer als jene Bereiche, die wir jetzt in Einzelfällen geregelt haben, und würde dann eine Homogenisierung dieses Bereiches bringen, wobei, um es noch einmal zu sagen, die derzeitige Judikatur den Mangel einer Spezialumwelthaftung doch in weitem Maße ausgleicht. Also wir haben nicht nichts, sondern wir haben nur zuwenig Homogenes in einem größeren Umfang.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Die 5. Frage formuliert Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte.

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Bundesminister! Meine Frage lautet:

266/M

Wie beurteilen Sie angesichts der heftigen Kritik im Begutachtungsverfahren die Inhalte der von Ihnen vorgelegten kleinen Novelle zum Strafvollzugsgesetz?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Bitte um Beantwortung, Herr Minister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Abgeordneter! Seitens des Bundesministeriums für Justiz wurden die Kritik und die Anregungen im Begutachtungsverfahren und aus Anlaß desselben ernst genommen und der Entwurf grundlegend überarbeitet. Hiebei wurde insbesondere die kritisierte Idee der Vollzugsämter aufgegeben.

Die Grundanliegen, die wir hatten, wurden aber nicht wirklich in Kritik gezogen und finden sich daher auch in der Regierungsvorlage wieder: Ausgliederung des Beschwerdewesens aus dem Bundesministerium für Justiz, eine Vereinheitlichung der Aufsicht und des Beschwerdewesens zwischen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten, eine Verbesserung des Rechtsschutzes bei Rechtsbeschwerden der Gefangenen, indem darüber eine unabhängige Beschwerdeinstanz, MRK-konform, anstelle des Bundesministeriums für Justiz entscheiden soll, eine Ausweitung der Aufsichtskompetenz des Gerichtshofpräsidenten, der derzeit nur für die Gefangenenhäuser, nicht aber für die Vollzugsanstalten zuständig ist, und eine rechtliche Untermauerung für den EDV-Einsatz im Strafvollzug.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zusatzfrage? – Frau Abgeordnete Dr. Höbinger-Lehrer, bitte.

Abgeordnete Dr. Liane Höbinger-Lehrer (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Minister! Mit der Strafvollzugsgesetznovelle 1999 soll also eine Art neuer Instanzenzug eingerichtet werden, wenn ich das richtig verstanden habe. Mich würde interessieren, ob vielleicht eine weitere Novelle geplant ist, in der die Überlegungen der Expertenkommission, die damals in den Wintermonaten 1993/94 zum Fall Haas eingesetzt wurde und die sich auch mit einer Änderung des Instanzenzugs bei Freigängen beschäftigt hat, Berücksichtigung finden.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister, bitte.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Grundsätzlich ist die Entscheidungsbefugnis über Freiheitsmaßnahmen bei besonders gefährlichen Häftlingen auf eine breitere Basis gestellt worden, und wir werden auch überlegen, ob eine richterliche Einbeziehung da etwas bringen kann. Gerade dieses Projekt, das wir haben, nämlich diese gemischten Tribunale, die aus Richtern und Vollzugsfachleuten gemischt zusammengesetzt sind, soll mehr Verständnis bei den Richtern für den Vollzug als solchen, also mehr Sachwissen, bewirken. Es wird ja doch so sein, daß nicht der Präsident selbst alle diese Agenden erledigen wird, sondern einen Richter damit beauftragen wird, der dadurch ein Vollzugsspezialist werden soll. Das Zusammenführen von Know-how aus dem Vollzug mit den Richtern kann letzten Endes eine Wirkung haben, die sich dann auch in der Frage bedingte Entlassung oder Freiheitsmaßnahmen bei besonders ge


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