Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 19. Sitzung / Seite 83

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Ich würde Sie bitten, diesen unseren Anträgen – im Sinne Ihrer Ausführungen im Ausschuss – mehr Rechnung zu tragen, als Sie das bisher getan haben. (Beifall bei der SPÖ.)

14.01

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Der soeben erwähnte Abänderungsantrag wurde verteilt, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Verzetnitsch, Gradwohl und GenossInnen zum Bericht des Industrieausschusses über die Regierungsvorlage (48 d. B.): Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) (77 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

"(1) Die ÖIAG ist eine Beteiligungsgesellschaft zur langfristigen Wahrnehmung der Interessen des Bundes im Hinblick auf die Erhaltung wesentlicher österreichischer Wirtschaftsunternehmen und Wertschöpfung am Standort Österreich, so weit wirtschaftlich vertretbar. Die ÖIAG kann mit der teilweisen oder gänzlichen Privatisierung von Unternehmen betraut werden. Bezüglich wesentlicher österreichischer Wirtschaftsunternehmen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen."

2. § 7 Abs. 3 lautet:

"(3) Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG und ihrer Rolle als Kernaktionär von bedeutsamen österreichischen Unternehmen zu berücksichtigen."

3. § 9 Abs. 1 lautet:

"(1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr grundsätzlich ermöglicht, auf Grund des Haltens von 25 Prozent + 1 Aktie am stimmberechtigten Grundkapital, oder in Einzelfällen, wenn wirtschaftlich nicht anders vertretbar, auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten, Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, sodass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben."

4. § 9 Abs. 2 lautet:

"(2) Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und so weit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen. Zu diesem Zweck soll das zum 31.12.1999 mit einem Betrag von ATS 5,682.000.000,-- ausgewiesene nachrangige Gesellschafterdarlehen in Eigenmittel umgewandelt werden."

5. § 11 Abs. 1 lautet:

"(1) Auf die ÖIAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes – unter besonderer Beobachtung des § 70 Abs. 1 des Aktiengesetzes, wonach dem Vorstand die Verpflichtung auferlegt wird, neben dem Interesse der Aktionäre und der Arbeitnehmer auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen – anzuwenden, so weit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt."


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