Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 26. Sitzung / Seite 54

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11.50

Abgeordneter Mag. Reinhard Firlinger (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Ich möchte noch einen Abänderungsantrag einbringen. Sie wissen, meine Damen und Herren, im Finanzausschuss hat es Rechtsunsicherheit dahin gehend gegeben, ob die nunmehrige Regelung bezüglich Werbeabgabe so weit fundiert ist, dass es nicht zu Doppelbesteuerungen kommt.

Herr Finanzminister Grasser hat im Ausschuss zugesagt, diese Bestimmung, über die wir hier debattieren und die auch zur Abstimmung kommt, noch einmal eingehend prüfen zu lassen. Es wurde fünf Mal geprüft, und wir haben jetzt einen Drei-Parteien-Konsens darüber erzielt.

Ich möchte das kurz erläutern. Sie wissen, dass nach § 15 Finanzausgleichsgesetz 1997 jetzt das Studioprinzip bei der Besteuerung von Ankündigungen durch Rundfunk beziehungsweise das Prinzip der Besteuerung nach dem Erscheinungsort abgesichert ist. Das ist eine Veränderung, die sich in zwei Etappen vollzogen hat. Allerdings wurden dann von einzelnen Gemeinden ab 1. Jänner 1999 neue Abgaben vorgeschrieben, die nach dem alten Prinzip ausgeschrieben waren, und das verursacht natürlich Probleme.

Der Abänderungsantrag, den ich in Kürze einbringen werde, soll sicherstellen, dass es keine Doppelbesteuerungen gibt, und das ist auch verfassungsrechtlich abgesichert. Daher war auch dieser Drei-Parteien-Konsens notwendig. Ich bringe jetzt folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Böhacker, Dkfm. Dr. Stummvoll, Dr. Heindl und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Böhacker, Dkfm. Dr. Stummvoll, Dr. Heindl und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes (102 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel genannte Antrag in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. Der Eingang des Gesetzentwurfes lautet:

"Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998 sowie BGBl. I.xxxxx/2000 wird wie folgt geändert:

2 (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 2 lautet wie folgt:

"(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 oder § 8 Abs. 5 F-VG 1948, die nach dem 31. Dezember 1998 in Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände ausgeschrieben wurden, die vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen hiermit dahin gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungswege weiterhin die Rechtslage gilt, wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden hat; eine neuerliche Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem 18. Mai 2000 tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 1998 nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen Reklamewert


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