Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 113

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Senkung des Beitragssatzes auf 3,75 % bewirkt eine Entlastung der Dienstgeber bzw. Mindereinnahmen für die Krankenversicherung von rund ATS 660 Mio.

Zu Artikel 10 (Änderung des Insolvenz – Entgeltsicherungsgesetzes):

Mit Ende des Jahres 1999 ist mit einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz – Ausfallgeld – Fonds zu rechnen. Dieser Umstand soll zum Anlaß genommen werden, die Finanzierungsbestimmungen des Fonds auf eine neue Basis zu stellen. Hinsichtlich der gegenwärtigen finanziellen Situation und den Auswirkungen durch die vorgeschlagenen nachstehenden gesetzlichen Änderungen wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.

Nach der bisherigen Rechtslage wird der von den Arbeitgebern zu tragende Zuschlag jährlich für das kommende Beitragsjahr mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgesetzt; dies auch dann, wenn keine Änderung des Beitragssatzes erfolgt. Die vorgeschlagenen Regelungen hingegen sehen einen fixen Beitragssatz – 0,4 vH – vor, von dessen Höhe nur dann abgegangen werden darf, wenn die finanzielle Lage es erlaubt (also Senkung) bzw. notwendig macht (also Erhöhung). Eine Änderung erfolgt – so wie bisher – mit Verordnung; im Fall einer Erhöhung ist zusätzlich vorgesehen, daß die Verordnung auch der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf Die Kriterien für die Senkung bzw. die Erhöhung des Beitragssatzes werden beibehalten:

Die Senkung des Beitrages hat zu erfolgen, wenn in einem Dreijahreszeitraum – abgelaufenes, laufendes und nächstfolgendes Jahr – sich ein Überschuß von mehr als 20 % des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre ergibt. Die Erhöhung greift Platz, wenn der Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des nächstfolgenden Jahres unter Bedachtnahme auf die allfällige Rückzahlung von Krediten die Fondseinnahmen übersteigt. In formeller Hinsicht sollen die vorgeschlagenen Änderungen insbesondere durch die entsprechende Adaptierung des § 12 Abs. 1 Z 4 und die Einfügung eines neuen § 12 Abs. 1a erfolgen. Die neuen Bestimmungen sollen ab 1. Juli 2000 in Kraft treten.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Schuldenstand des Insolvenz – Ausfallgeld – Fonds betrug Ende 1998 ATS 1,651 Mrd, Ende 1999 ist ein Überschuß von ATS 78 Mio und Ende 2000 ein solcher von ATS 179 Mio zu erwarten. 1998 wurde Insolvenz – Ausfallgeld an Arbeitnehmer in Höhe von ATS 2,913 Mrd ausbezahlt. Für die Jahre 1999 und 2000 wird unter der Voraussetzung eines gleichbleibenden Insolvenzvolumens von gleich hohen Ausgaben ausgegangen. Ab dem Jahr 2000 fallen überdies keine Kreditrückzahlungen mehr an. Durch die vorgeschlagene Beitragssenkung von 0,7 auf 0,4 % ergibt sich für das Jahr 2000 eine Entlastung der Arbeitgeber von ATS 2,1 Mrd (Anmerkung: je 0,1 % Beitrag ist mit Einnahmen von ATS 700 Mio zu rechnen).

Zu Artikel 11 (Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. XIII Abs. 11):

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß die endgültige Festsetzung der Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages erst im Jahr 2001 erfolgen muß.

Zu Artikel 12 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu Art. V:

Das Ziel der arbeitsvertragsrechtlichen Gleichstellung aller Arbeitnehmergruppen kann nur durch eine Einbeziehung der Land- und Forstarbeiter verwirklicht werden.

Zu Artikel 13 (Aufhebung des Arbeiter – Abfertigungsgesetzes):

Da die Abfertigungsregelungen zusammengefaßt, aber unverändert aus dem AngG und ArbAbfG übernommen werden, wird das ArbAbfG gegenstandslos und ist daher aufzuheben.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite