Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 147

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. § 135a Abs. 1 Eingang in der Fassung des Artikels 1 Z 13a lautet:

"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"

2. § 135a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Artikels 1 Z 13a lautet:

"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien der physikalischen Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge(Gesunden)untersuchung handelt,"

3. § 91a Abs. 1 Eingang in der Fassung des Artikels 2 Z 7b lautet:

"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"

4. § 91a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Artikels 2 Z 7b lautet:

"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme der Jugendlichen- oder Vorsorge(Gesunden)Untersuchung handelt,"

5. § 85a Abs. 1 Eingang in der Fassung des Artikels 3 Z 4d lautet:

"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"

6. § 85a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Artikels 3 Z 4d lautet:

"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge(Gesunden)untersuchung handelt,"

7. § 195 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Artikels 3 Z 27j lautet:

"§ 186 ist sinngemäß anzuwenden."

8. § 63a Abs. 1 Eingang in der Fassung des Artikels 4 Z 2b lautet:

"Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt"

5. § 63a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Artikels 4 Z 2b lautet:

"3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation" – (Abg. Schwemlein: Das habe ich jetzt nicht ganz verstanden! Wie war das?) – "und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge(Gesunden)untersuchung handelt,"

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Das ist der Abänderungsantrag Haupt, Feurstein und Kollegen, der beweist, dass alles halb so schlimm wird.

Kollege Schwemlein! Ihnen passt es offensichtlich nicht, dass wir den Abänderungsantrag in voller Länge einbringen, aber Sie passen sowieso nicht auf. (Abg. Grabner: Das sagst gerade du!)


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