Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 211

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Ich bringe weiters folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl und Genossen zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage 175 d. B. (Pensionsreformgesetz 2000) (259 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Z 2 entfällt.

2. In Art. 1 Z 9 entfällt § 236b sowie in § 236c die Wortfolge "und in § 15a Abs. 1 Z 1".

3. In Art. 1 Z 10 entfallen die Ausdrücke "§ 15a samt Überschrift," und "und 236b".

4. In Art. 2 Z 8 entfallen die Ausdrücke "§ 13c samt Überschrift," und "§ 22 Abs. 2".

5. In Art. 3 entfallen die Z 10 und 26.

6. Art. 6 Z 3 entfällt.

7. In Art. 7 entfällt die Z 3.

8. Art. 13 und 14 entfallen.

*****

Ich darf folgenden weiteren Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Mertel, Pendl und Genossen zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage 175 d. B. (Pensionsreformgesetz 2000 (259 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art 2 Z 5 wird dem § 83a Abs. 1 folgender Satz angefügt:

"Die Zeit zwischen dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, ist bei der Ermittlung des Ausmaßes der Kürzung der Ruhebemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen."

2. Art 2 Z 7 entfällt.

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Diese Abänderung soll garantieren, dass die Regelungen im Exekutiverschwernisgesetz so bleiben, wie sie derzeit sind.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich lade Sie im Interesse unserer Kolleginnen und Kollegen ein, diesen beiden Abänderungsanträgen und diesem Entschließungsantrag Ihre Zustimmung zu geben. (Beifall bei der SPÖ.)

18.38


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