Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 262

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dass dieser Weg von einer großen, breiten Mehrheit getragen wird, weil es wirklich nur vernünftige Argumente sind, die hier mit eingeschlossen wurden.

Zusätzlich zu den verschiedenen Positionen, die Frau Abgeordnete Glawischnig erwähnt hat und über die sie sich sehr freut, möchte ich folgenden Entschließungsantrag einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Dipl.-Ing. Hofmann, Oberhaidinger und Kollegen betreffend Förderung von Ökostrom und Fortsetzung der Anti-Kernenergie-Politik in Österreich zur Regierungsvorlage 66 der Beilagen in der Fassung der Regierungsvorlage Zu 66 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, auf die Elektrizitäts-Control GmbH im Interesse der österreichischen Anti-Kernenergie-Politik dahin gehend einzuwirken, dass die Arbeiten zur Erstellung einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 2 ElWOG zeitgerecht so abgeschlossen werden, dass sie zeitgleich mit dem In-Kraft-Treten der Novelle zum ElWOG (1. Oktober 2001) in Kraft tritt.

2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, den im § 32 Abs. 1 ElWOG festgelegten Anteil der Stromerzeugung an erneuerbaren Energieträgern einer laufenden Evaluierung gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu unterziehen. Über die Ergebnisse dieser Evaluierung soll im jeweiligen Zielerreichungsjahr gemäß § 32 Abs. 1 ElWOG ein Bericht erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ebenso soll der in § 43 Abs. 3 festgelegte Anteil der Abgabe elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen einer Evaluierung unterzogen werden.

3. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, auf die Länder einzuwirken, in der Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 40 Abs. 1 ElWOG den Begriff "Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil" klar zu umschreiben. Der Nationalrat ist der Ansicht, dass bei Elektrizitätserzeugungsanlagen, in denen Primärenergieträger zur Umwandlung von chemischer Energie in thermische Energie mittels Feuerung verbrannt werden, sowohl fossile als auch biogene Stoffe in der jeweils technisch benötigten Form eingesetzt werden können. Bei Einsatz von fester oder flüssiger Biomasse ist sowohl deren direkte Verfeuerung als auch deren Umwandlung in Gas samt anschließender Verbrennung möglich. Die dafür notwendigen spezifischen Einrichtungen zum Einsatz beziehungsweise der Umwandlung der Biomasse müssen dabei überwiegend mit Biomasse dotiert werden. Der Anteil aus Biomasse an der gesamten thermischen Produktion der Anlage ist als erneuerbare Energie anzusehen.

4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht, auf die Länder einzuwirken, in der Ausführung dieses Grundsatzgesetzes den Begriff "Verbrennung von Abfall mit hohem biogenen Anteil" (§ 40 Abs. 1) klar zu umschreiben. Der Nationalrat ist der Ansicht, dass bei Elektrizitätserzeugungsanlagen, in welchen Abfälle mit hohem biogenen Anteil als Primärenergieträger verbrannt werden, die erzeugte Elektrizität gänzlich der Produktion aus Biomasse zuzuordnen ist. Zu diesen Abfällen zählen pflanzlicher und tierischer Abfall aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion sowie biogene Abfälle der Lebensmittelindustrie oder unbehandelte Holz- und Korkabfälle (aus Sägewerken et cetera). Geringe produktionsbedingte nichtbiogene Anteile, die als Prozessrückstände zu werten sind, bleiben dabei unberücksichtigt.

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Ich bitte, diesen Entschließungsantrag in die Verhandlungen mit einzubeziehen.

Hohes Haus! Damit ist ein langer Weg vorläufig beendet. Ich glaube, wir alle haben daran mitgearbeitet, eine wirklich vernünftige neue Ausgangslage zu schaffen, und ich gratuliere dem Herrn Bundesminister dazu, dass er das in diesem Einvernehmen geschafft hat. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

22.51


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