Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 56. Sitzung / Seite 169

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wachsendenstrafrecht nennen, die 21-Jahre-Grenze. Diese 21-Jahre-Grenze entbehrt in diesem Fall einer gewissen Komplettheit, weil sie von den internationalen Beispielen her, etwa der Schweiz, einfach nicht sinnvoll ist, sie ist einfach zu gering – aber nicht nur das!

Es haben die Experten im Ausschuss, besonders die Damen und Herren aus der Praxis, nämlich Richter und Staatsanwälte – Kollege Jarolim hat ja schon einiges zitiert –, aber vor allem auch jene von den Rechtswissenschaften, die sich also wissenschaftlich damit beschäftigen, ihre Skepsis immer und immer wieder gezeigt.

Ich möchte – und ich habe das auch schon schriftlich in einer abweichenden persönlichen Stellungnahme gemacht – noch einmal die drei wesentlichen Kritikpunkte aufzeigen, um Ihnen zu zeigen, was kritisiert wird und dass diese Kritikpunkte wirklich einschneidend sind und nicht nur gilt: Ach, das ist ja eigentlich sowieso gut.

Es ist erstens die fehlende Strafanpassung. – Diese Milderung in Bezug auf das Erwachsenenstrafrecht um ein Drittel ist insgesamt zu wenig. Das ist insgesamt zu wenig, um jungen Menschen in der Adoleszenz und auch in diesen Krisen, in denen sie sich befinden, in entsprechender Art und Weise zur Seite zu stehen – wenn man es ernst meint mit dem Heranwachsendenstrafrecht. Aber es ist eben nicht so ganz ernst gemeint, und darum steht das auch nicht drinnen. (Abg. Dr. Trinkl: Einmal wird sie ja ein Ende haben, die Adoleszenz!)

Es ist die Tatsache, dass die Strafuntergrenzen nicht gestrichen wurden, sondern nur herabgesetzt – das will ich gar nicht abstreiten –, nicht der richtige Weg. Auch das ist ein Ergebnis der dortigen ExpertInnen-Beratungen gewesen.

Und es ist – als dritter Punkt – die Tatsache, dass das außerordentliche Milderungsrecht beispielsweise ja auch Mängel hat, wenn man es wirklich in die richtige, in eine positive Richtung drängen will, die Tatsache, dass kein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe möglich ist – das fehlt eben jetzt für die Jungen ab 18 Jahren –, sowie die Tatsache, dass es keinen Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft gibt, mehr als bedauerlich.

Und – und das ist der gravierendste Einwand, den ich habe – es ist jetzt Faktum, dass der außergerichtliche Tatausgleich für Jugendliche, für die 18- bis 19-Jährigen, nicht mehr möglich ist. Und die Erfolge, die es gegeben hat, der weltweite, kann man schon sagen, Ruhm, den Österreich dadurch (Abg. Dr. Fekter: Ja! Und der außergerichtliche Tatausgleich für Erwachsene bleibt ein Unikat! ... vorbildlich!) vor allem in der informierten Öffentlichkeit erlangt hat – denn dass das nicht etwas ist, was man am Biertisch diskutiert, das wissen wir –, wird schlicht und einfach eingeschränkt! (Abg. Dr. Fekter: Frau Kollegin Stoisits, wir haben ihn ja für Erwachsene! ...)

Und, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Tatsache, dass es keine Beschränkung des Strafrahmens beim außergerichtlichen Tatausgleich für Jugendliche gibt und das eben jetzt um ein Jahr – um ein Jahr! – abgesenkt wird, ist eine massive Kriminalisierung von Jugendlichen, die jetzt passieren muss, weil es keine anderen Möglichkeiten gibt (Abg. Dr. Fekter: Es gibt ihn für die Erwachsenen genauso, da ist ja kein Unterschied!), abgesehen natürlich davon, dass die bedingte Entlassung und die Erteilung von Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz für diese Altersgruppe eben jetzt nicht in jenem Ausmaß anwendbar sein werden wie vorher.

Und all diese Mängel werden nicht kompensiert durch die Tatsache, dass es nun bestimmte, zugegeben: wichtige und richtige, "Erleichterungen" – unter Anführungszeichen – für die bis zu 21-Jährigen gibt.

Darum, meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen, kann ich nur sagen: Das ist eine halbe Sache – eine halbe Sache im wahrsten Sinne des Wortes.

Da meine Redezeit leider schon zu Ende geht, kann ich mich in der politischen Einschätzung dessen, was hier erfolgt ist, nur den Worten des Kollegen Jarolim anschließen. Und am besten zum Ausdruck gebracht wird das durch den Bericht des Justizausschusses selbst, darin wird nämlich darauf Bezug genommen, dass Fekter/Krüger im Antrag schreiben, "dass die Anzahl


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