Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 162

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§ 52 (3) lautet:

"(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine den Aufgaben der jeweiligen Art der berufsbildenden mittleren Schule (§ 54) entsprechende Bildung anzustreben."

§ 55a (3) lautet:

"(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf finden die Lehrpläne der jeweiligen Art der berufsbildenden mittleren Schule (§ 54) insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."

§ 56 (1) lautet:

"(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer einzusetzen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.""

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Es tut mir Leid, dass das etwas länger gewesen ist, aber es sagt inhaltlich genau das, was wir wollen. Das wäre die Übernahme der erfolgreichen Schulversuche im Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen in das Regelschulwesen, die konsequente Ausführung jener positiven Erfahrungen, die bereits seit Jahren vorliegen. (Präsident Dr. Fasslabend übernimmt den Vorsitz.)

Wenn Sie sich aber nicht dazu entschließen können, dem zuzustimmen, dann wollen wir zumindest den § 131a retten. Daher bringe ich folgenden Abänderungsantrag zu § 131a ein:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Antoni und GenossInnen betreffend den Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage 580 der Beilagen betreffend eine Änderung des Schulorganisationsgesetzes und der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle (610 der Beilagen) betreffend Schulversuche an Polytechnischen Schulen, berufsbildenden Pflichtschulen und berufsbildenden mittleren Schulen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

In Art. 1 lautet die Z 30:

"30. § 131a samt Überschrift lautet:

"Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder an Polytechnischen Schulen, berufsbildenden Pflichtschulen und berufsbildenden mittleren Schulen

§ 131a. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder an Polytechnischen Schulen, berufsbildenden Pflichtschulen sowie berufsbildenden mittleren Schulen können Schulversuche durchgeführt werden.

(2) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.


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