Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 138

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"(7) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 3 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung zu erbringen."

3. Nach Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:

"19a. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge "§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979" durch die Wortfolge "§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt."

4. Nach Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:

"20a. In § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge "§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979" durch die Wortfolge "§§ 15 ff des Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt."

5. Z 25 lautet:

25. § 18 Abs. 6 lautet:

"(6) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 3 oder 4 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, vergleichbar einer mit Erfolg abgelegten Facharztprüfung, zu erbringen."

6. Nach Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:

"25a. Die Überschrift zu § 21 entfällt."

7. In Z 82 werden die Einleitungsworte "82. Dem § 90 Abs. 1 erster Satz wird ein zweiter Satz angefügt:" durch die Einleitungsworte "82. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:" ersetzt.

8. Z 153 lautet:

153. Nach § 214 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 bis 12 angefügt:

"(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge "in der Höhe von 9 860 S" durch die Wortfolge "in der Höhe von 716,55 Euro" ersetzt.

(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.

(9) Im § 142 wird die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.

(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.

(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge "Geldstrafe bis zu 30 000 S" durch die Wortfolge "Geldstrafe bis zu 2 180 Euro" ersetzt.


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