Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 100. Sitzung / Seite 137

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Meine Damen und Herren! Zumindest eines – und das wollen wir gemeinsam erreichen – wollen wir in den Ausschussberatungen als Ergebnis erzielen, nämlich dass die Sicherheitsberater noch besser geschult werden, dass Absender, Beförderer und auch die Lenker diesbezüglich aufgeklärt werden, denn da geht es um die Sicherheit im Straßenverkehr – ganz egal, um welchen Verkehrsträger es geht. Ich nehme da die Eisenbahn nicht aus, ich nehme auch den Luftverkehr nicht aus, und ich nehme auch die Wasserstraßen nicht aus. Gefährliche Güter brauchen eine besondere Befassung, und ihre Beförderung bedarf besonderer Sicherheitsauflagen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

17.02

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Eder und KollegInnen schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist; er steht daher mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird er auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kurt Eder und KollegInnen zum Bericht des Verkehrsausschusses über ein Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung geändert werden (GGBG-Novelle 2001) (979/1083 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolverordnung geändert werden (GGBG-Novelle 2001) (979 d. B.), wird in Artikel I wie folgt geändert:

Artikel 1 § 2 lautet:

"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich: die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, Abl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001, Abl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 43;

b) in allen übrigen Fällen:

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 96/2001;

2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:


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