Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 173

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Begründung

Zu einzelnen vorgeschlagenen Änderungen wird bemerkt:

Zu Z 9 (§ 151, Adressverlage und Direktmarketingunternehmen)

"Der neue § 151 GewO richtet sich – so wie seine Vorläuferbestimmung § 268 GewO – in erster Linie an Adressverlage und Direktmarketingunternehmen. Marketingrelevante Aktionen von Anderen sind nur in jenem unbedingt notwendigen Ausmaß angesprochen (vgl. zB Abs. 10), wie dies schon § 268 GewO getan hat, um keine durch Interpretation nur schwer überbrückbare Regelungslücken entstehen zu lassen.

Zu Absatz 1:

Die Verwendung des Begriffs "Marketing" bringt die Vielschichtigkeit von modernen Werbe-, Verkaufs- und Kommunikationsmaßnahmen umfassend zum Ausdruck. Dazu zählen insbesondere auch solche Maßnahmen zugunsten von non-profit-Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen, Vereinen, Initiativen und politischen Parteien.

Zu Absatz 2:

Das Listbroking ist datenschutzrechtlich als mehrseitige Dienstleistung des Adressverlags oder Direktmarketingunternehmens zu verstehen, und zwar gegenüber einerseits jenen Auftraggebern, die Daten aus Kunden- und Interessentendateien Dritter für ihre eigenen Marketingzwecke einsetzen möchten und andrerseits jenen Auftraggebern, die die Daten aus ihren Kunden- und Interessentendateien für fremde Marketingzwecke zur Verfügung stellen.

Die Gewerbetreibenden nach Abs. 1 verwenden – wie dies für Dienstleister idealtypisch ist – die zum Zwecke des Listbroking übergebenen Daten treuhändig in dem Sinn, dass die Daten ausschließlich für vereinbarte oder künftig zu akkordierende Marketingaktionen eingesetzt werden.

Zu Absatz 3:

"Öffentlich zugängliche Informationen" sind nicht nur bereits aufgezeichnete Daten; es kann sich auch um an öffentlich zugänglichen Orten mögliche Wahrnehmungen handeln, die für Marketingzwecke erst aufgezeichnet werden müssen.

Soweit sich das Ermitteln auf die Tätigkeit des Listbroking bezieht, kommt den Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen die Rolle eines Dienstleistungs-Ermittlers für denjenigen am Listbroking beteiligten Auftraggeber zu, der Daten aus fremden Kunden- und Interessentendateien für seine eigenen Marketingzwecke einsetzen will.

Wie bisher gilt – trotz der gegenüber dem § 268 GewO alt geänderter Struktur des § 151 GewO neu – auch in Hinkunft der Grundsatz, dass die in Abs.1 genannten Gewerbetreibenden Daten unabhängig von einer konkreten Marketingaktion im vorhinein analysieren und ermitteln dürfen, um sie in der Folge Nutzern anzubieten.

Zu Absatz 4:

Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 9 DSG 2000 scheint notwendig, da eine sachliche Rechtfertigung dafür fehlt, dass bei Datenanwendungen für Marketingzwecke ein strengerer Maßstab für die Zulässigkeit der Verwendung sensibler Daten angewendet würde als sonst. Diese Einschränkung wird vor allem den Fall des § 9 Z 1 betreffen, nach dem schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen dann nicht verletzt werden, wenn dieser Betroffene seine Daten selbst öffentlich gemacht hat.

Eine im Sinne des § 4 Z 14 DSG 2000 gültige Zustimmung muss ein solches Maß an Konkretheit aufweisen, dass insbesondere die Identität der Übermittlungsempfänger hinreichend klargestellt ist (vgl. etwa OGH v. 27.1.99, 7 Ob 170/98w). Bei der Ermittlung von Marketingdaten durch Adressverlage und Direktmarketingunternehmen ist jedoch die Identität künftiger Nutzer


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