Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 109. Sitzung / Seite 151

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5. Finanzierung der Regulierungsbehörde

Zur Finanzierung der Regulierungsbehörde sollen alle Teilnehmer am Telekommunikationsmarkt adäquat beitragen. Um unverhältnismäßigen Er- und Einhebungsaufwand zu vermeiden, ist ein bestimmter Mindestumsatz festzulegen, ab dem erst ein umsatzabhängig aliquoter Finanzierungsbeitrag zu leisten ist.

6. Universaldienst

Der Universaldienst soll zumindest in seinem bestehenden Umfang aufrecht erhalten bleiben. Es muß aber jedenfalls sichergestellt sein, dass auch der ländliche Raum mit entsprechenden Universaldienstleistungen versorgt wird. Für die Finanzierung des Universaldienstes im Wege eines Fonds sind entsprechende Regeln vorzusehen.

Im Abstand von 3 Jahren ist der Universaldienst auf seine Zeitgemäßheit zu überprüfen (technisch und wirtschaftlich) und im Bedarfsfall auszuweiten. Dabei ist der möglichst flächendeckenden Versorgung auch des ländlichen Raums mit innovativen Diensten wie Breitband besonderes Augenmerk zu schenken.

Für über den Universaldienst hinausgehende Versorgungsleistungen soll wie bisher die öffentliche Hand als Besteller auftreten können.

7. Frequenzhandel

Der Handel mit Frequenzen soll auch in Hinkunft nicht erlaubt sein. Es soll jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, die Mitbenützung von Frequenzen unter Bedingungen zu gestatten, damit das knappe Gut Frequenzen effizienter genützt werden kann.

8. Investitionsförderung

Es sind Überlegungen anzustellen, wie der "return of investment" bei innovativen Investitionen in der Kostendarstellung bei der Berechnung von Zusammenschaltungsentgelten berücksichtigt werden kann. (z.B. durch höhere Investitionsabschreibung). Damit sollen Investitionen in neue Technologien (und damit in neue Dienste) begünstigt werden. Auch eine Änderung bei der Genehmigungspflicht von Tarifen auf der Grundlage von Vollkosten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht könnte diesem Ziel Rechnung tragen und ist daher zu prüfen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit den Unternehmen der Telekombranche die durch rechtliche Auflagen im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen entstehen, vollständig abgegolten werden können.

Re-sale ist zu klären, sodaß die Investitionstätigkeit der Unternehmen gefördert wird.(TKG § 34 Abs. 4).

Änderung des Ansatzes für "forward looking cost" im Rahmen laufender Ausbauprogramme der Telekommunikationsinfrastruktur

9. Konsumentenschutz

Konsumentenrechte sollen gestärkt werden, vor allem hinsichtlich Transparenz und Sicherheit für die Konsumenten. Die Feststellungen des Obersten Sanitätsrates zu "Verortung" und "Minimierung" müssen im Rahmen des Telekomrechts aufgegriffen werden.

9.1. Rufnummernportabilität

Bei RNP klare Tariftransparenz z.B. durch Ansage. Vorkehrungen gegen "Tariffalle" bei portierten Nummern. Investitionen und laufende Kosten, die im Zusammenhang mit entsprechenden Warnhinweisen anfallen, sind in jedem Fall von jenem Unternehmen zu tragen, welcher dem Kunden die RNP anbietet, bzw. als Mobilfunk Provider auftritt.


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