Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 203

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Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung gesondert auszuweisen.

3. (Verfassungsbestimmung) Im Artikel 1 lautet § 30 Abs. 8:

(8) Verträge,

1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,

2. die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, oder

3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten,

zum Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz beziehungsweise durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt."

4. (Verfassungsbestimmung) Artikel 2 Z 1 lautet:

"1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 45 und 45a, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

5. Artikel 2 Z 6 lautet:

"6. Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt:

"(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§ 22 Abs. 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.""

6. Artikel 2 Z 14 lautet:

"14. (Verfassungsbestimmung) Nach § 66a werden folgende §§ 66b und 66c Abs. 1 samt Überschriften eingefügt:

"Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

§ 66b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden vom 18. Februar 1999, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum Ablauf des 22. September 1999 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden vom 22. September 1999, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 23. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.


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