Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 149

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ca. 23 Mio. € im Jahr 2002 und ca. 82 Mio. € in den Folgejahren soll zur Gänze dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zugeführt werden. Da ab 1. Jänner 2003 das erhöhte Aufkommen an Tabaksteuer wie oben angeführt in der Höhe von ca. 82 Mio. € durch eine Verordnung, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erlassen wird, über eine Anhebung des Beihilfen- und Ausgleichsprozentsatzes nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) auch in den Folgejahren an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger auf systematisch richtige Weise weitergegeben wird, ist die Bestimmung des § 447a Abs. 2 Z 2 mit 31. Dezember 2002 zu beschränken.

Zu den Z 9 und 12 (§§ 447a Abs. 3 und 447f Abs. 12 Z 2):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen redaktionelle Klarstellungen getroffen werden.

Zu Z 10 (§ 447c Abs. 1):

Die Versicherungsträger wurden mit Erlass des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. Mai 2001 angewiesen, sämtliche nicht betriebsnotwendige Immobilien unverzüglich gewinnoptimierend zu verwerten.

Nunmehr soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass ein Anspruch auf Zielerreichungs-Zuschüsse nur dann besteht, wenn nicht betriebsnotwendiges Vermögen – im Sinne des erwähnten Erlasses – veräußert und zur Bedeckung des Abganges verwendet wird. Mittels Finanzplanes ist zudem nachzuweisen, dass alle Sanierungsmöglichkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausgeschöpft werden.

Die vorgeschlagene Änderung steht in engem Zusammenhang mit den im Gesetzesentwurf bereits enthaltenen Bestimmungen:

Demnach ist in § 447c Abs. 1 ASVG in der Fassung der Regierungsvorlage 1183 d.B. festgehalten, dass Zuschüsse aus dem Zielerreichungstopf insbesondere dann gebühren, wenn die nach § 32a ASVG vom Verwaltungsrat für den betreffenden Versicherungsträger zu beschließenden Ziele und die Zielvereinbarungen auf der Grundlage der Kennzahlen eingehalten wurden. Diese als Richtlinie des Hauptverbandes festgelegten Kennzahlen umfassen nach § 31 Abs. 3 Z 13 ASVG die Kosten der Verwaltung und der eigenen Einrichtungen sowie die jährliche Auswertung dieser Kennzahlen einschließlich Berichterstattung. Grundlage dieser Auswertungen und Berichte sind nach den §§ 31 Abs. 3 Z 13 ASVG sowie 32b Abs. 3 ASVG die Ergebnisse der Kostenrechnung, die Erfolgsrechnung, die Finanzcontrolling- und die Kosten- und Leistungsberichte sowie die Informationstechnologie-Berichte der Versicherungsträger. Bei der Zielvereinbarung sowie bei der Auswertung der Ergebnisse und der Berichterstattung wird auf die vom einzelnen Krankenversicherungsträger nicht beeinflussbaren strukturellen Unterschiede Bedacht zu nehmen sein.

Die nunmehr vorgeschlagene weitere Änderung verdeutlicht, dass Zuschüsse aus dem Zielerreichungstopf an Krankenversicherungsträger mit Gebarungsabgang nur dann zulässig sind, wenn diese zunächst nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile, das werden insbesondere Liegenschaften sein, zur Bedeckung des Gebarungsabganges verwenden, z.B. durch Veräußerung. Damit soll vermieden werden, dass Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds gewährt werden, obwohl noch "stille Reserven" vorhanden sind. Weiters ist als Voraussetzung für Zuschüsse ausdrücklich vorgesehen, dass Krankenversicherungsträger mit Gebarungsabgang die im Rahmen der oben beschriebenen Zielvereinbarungen festzulegenden Einsparungen im Verwaltungsbereich auch tatsächlich vornehmen.

Der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit den in § 600 Abs. 11 ASVG in der Fassung des Ausschussberichtes vorgesehenen Darlehen und unter Hinweis auf die Übergangsbestimmung in § 600 Abs. 12 ASVG noch Folgendes bemerkt:

Die Genehmigung von Bauvorhaben der Krankenversicherungsträger durch den Hauptverband nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generatio


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