Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 196

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Rasinger soeben vorgetragene beziehungsweise in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, steht auch in ausreichendem sachlichem Zusammenhang mit der Verhandlungsmaterie und damit zur weiteren Verhandlung beziehungsweise in weiterer Folge auch zur Abstimmung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dolinschek, Dr. Rasinger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1197 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1186 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird der Klammerausdruck "(30. Novelle zum B-KUVG)" angefügt.

2. Z 1 bis 1d lauten:

"1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck ,oder auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19‘ durch den Ausdruck ,einer Tätigkeit nach Z 19 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21‘ ersetzt.

1a. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 angefügt:

,21. ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. xxxx/2002.‘

1b. Im § 1 Abs. 2 wird der Ausdruck ,und bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb.‘ durch den Ausdruck ,bei den in Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und bei den in Abs. 1 Z 21 genannten Personen auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität.‘ ersetzt.

1c. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck ,bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;‘ angefügt.

1d. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck ,bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;‘ angefügt."

3. Die Z 1 (alt) erhält die Bezeichnung "1e".

4. Z 1f und 1g lauten:

"1f. Im § 13 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck ,Z 19‘ durch den Ausdruck ,Z 19 und 21‘ ersetzt.

1g. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

,7. für die in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.‘"

5. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

"2a. Im § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck ,Z 17‘ durch den Ausdruck ,Z 17 und 21‘ ersetzt."


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