auch seinen Sinn, aktuelle, dann aber auch relativ
spontan geführte Debatten, beschränkt auf diese Stunde – diese sollten
nicht ewig dauern –, hier durchzuführen.
Das könnten wir alles in dieses Paket hineinnehmen. Es
spricht gar nichts dagegen, die Anträge Cap auf der einen Seite und jenen
unserer Fraktion auf der anderen Seite, den wir ja gleich im heute zu
konstituierenden Geschäftsordnungsausschuss einbringen werden, unter diesen Aspekten
zu verhandeln.
Jetzt komme ich zum Untersuchungsausschuss an sich. Da
ist ja an Begründung nicht mehr viel hinzuzufügen, außer auf ein Argument
einzugehen, das Kollege Kukacka gebracht und Präsident Khol der APA am 15.
dieses Monats mitgeteilt hat, und zwar bezieht er sich da auf die
Bundesrepublik Deutschland mit dem Argument, nur dort würde überhaupt so etwas
Ähnliches wie ein Minderheitsrecht hinsichtlich der Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses existieren, und verweist darauf, dass es so etwas wie
eine Organklage im deutschen Grundgesetz gebe.
Das ist richtig, Artikel 93 normiert das dort.
Worum geht es da? – Da geht es darum, dass auch Organe der Republik,
mithin Funktionäre des Parlaments, also Ausschussvorsitzende – um die
würde es hier ja gehen – oder selbst die Präsidenten des Nationalrates,
ihrerseits noch einer Bewertungsinstanz ausgesetzt sind. In unserer Verfassung
wäre das dann der Verfassungsgerichtshof.
Ja wenn Kollege Khol meint, dass das im Kontext
nützlich und notwendig ist, dann kann man darüber reden. Daran soll es nicht
scheitern. Herr Kukacka, das war allerdings das einzige Argument, das übrig
geblieben ist, dass wir das nicht hätten. Ja dann schauen wir uns das gemeinsam
an, das macht auch Sinn. Warum soll es keine Bestimmung geben, die die Präsidiale
davon befreit, zum Beispiel ständig festzustellen, ob ein Ausschussvorsitzender
richtig oder falsch gehandelt hat – sie kann ohnehin nicht
eingreifen –, und die vorsieht, wenn eine entsprechende Anregung oder
Klage in schwereren Fällen dem Verfassungsgerichtshof vorliegt, dass darüber
befunden wird, und zwar in Form einer Feststellung; nicht mehr, denn auch der
Verfassungsgerichtshof kann das parlamentarische Prozedere nicht im Nachhinein
aufheben.
Aber wenn das die einzige Begründung dafür ist, dass
wir die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen nicht als Minderheitsrecht
verankern sollten, dann werden wir darüber reden, und zwar ganz geschwind. Ich
freue mich auf die diesbezüglichen Verhandlungen im Geschäftsordnungsausschuss.
An dem wird es sicher nicht scheitern. Da stehen Sie bei uns vor offenen Türen
und, wie ich annehme, auch bei der SPÖ. (Abg.
Dr. Cap: Kukacka ist schon
schwach!)
Letzter Punkt: Herr Kollege Kukacka, wenn Sie hier
davon sprechen, dass die Grundrechte gewahrt werden müssten, dann muss ich dem
entgegenhalten: Das muss ja wohl auch der Fall sein, wenn die Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses so wie bis jetzt einer Mehrheit obliegt. Soll dann
nicht die Grundrechtslage gelten? – Na selbstverständlich!
Es ist in diesem Zusammenhang auch ein bisschen
eigenartig, um nicht zu sagen eigentlich unseriös, Kollegen Öllinger hier in
die Debatte mit hereinzunehmen als jemanden, der im Zuge des
„Euroteam“-Untersuchungsausschusses nicht korrekt gehandelt hätte. Ich finde
dies deshalb mindestens unseriös, weil Sie genau wissen, dass dieser
Untersuchungsausschuss ohne den Kollegen Öllinger und seine Recherchearbeiten
ja überhaupt nicht ... (Abg. Mag. Kukacka: Unvereinbar!) – Ja
wenn das unvereinbar ist, dass die Aufdecker schon selber im Ausschuss sitzen,
dann kann ich Ihnen wirklich nicht helfen. Dann ist ja auch wieder klar, was
von Ihrer Mehrheit hier zu erwarten ist. (Beifall
bei den Grünen.)
In Wahrheit haben Sie doch bewiesen, dass Sie einen Untersuchungsausschuss, der ja nicht zufällig den Titel „Euroteam“ trägt, mit Ihrer Mehrheit im Ausschuss ganz woanders hingetrieben haben, als der ursprüngliche Untersuchungsgegenstand war. Das war doch das Problem! Und jetzt wollen Sie sich hier herstellen und sich vor der Minderheit fürchten. Schauen Sie einmal,