3. In Art. 18 Z 11 (Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) treten an die Stelle des § 64 Abs. 2
bis 7 die folgenden Bestimmungen:
„(2) Anlässlich der Bemessung des
Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d –
ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember
2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug
durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des
Vergleichsruhebezuges nach Abs. 2 beträgt.“
4. In Art. 73 (Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1 wird die Ziffer 13 wie
folgt geändert:
„13. Im § 51 Abs. 3 Z 1
lit. b wird der Ausdruck „4,30 %“ durch den Ausdruck „3,55 %“
und der Ausdruck „4,00 %“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.“
5. Art. 73 (Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Z 6a lautet:
„6a. Im § 227 Abs. 1 Z 1
letzter Satzteil wird der Ausdruck „mit acht Monaten“ durch den Ausdruck „mit
zwölf Monaten“ und der Ausdruck „mit vier Monaten,“ durch den Ausdruck „mit
sechs Monaten“ ersetzt; ferner entfallen die Ausdrücke „gerechnet ab dem in das
betreffende Schuljahr fallenden 1. November,“ und „gerechnet ab dem in das
betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März,“.
b) Nach der Z 37 wird folgende
Z 37a eingefügt:
»37a. Nach Abschnitt IV des Vierten
Teiles wird folgender Abschnitt IVa samt Überschrift eingefügt:
„ABSCHNITT IVa
Härteausgleichsfonds des Bundesministers
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung
Fonds, Begünstigte
§ 291a. (1) Für BezieherInnen einer
Pension nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG mit Stichtag
ab dem 1. Jänner 2004 wird im Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Zuwendungen aus
diesem Fonds können den von Änderungen pensionsversicherungsrechtlicher
Vorschriften betroffenen BezieherInnen einer Pension unter Bedachtnahme auf
die Zahl der Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage in
besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien- und Einkommensverhältnisse sowie sonstiger sozialer Umstände der
zu unterstützenden Person, gewährt werden.
(2) Der Fonds dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz
und Gerichtsstand in Wien.
Zuwendungen
§ 291b. (1) Die Zuwendungen
erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von einmaligen Geldleistungen
entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben im
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
bei den Pensionsversicherungsträgern und im Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.