Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 244

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3. In Art. 18 Z 11 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) treten an die Stelle des § 64 Abs. 2 bis 7 die folgenden Bestimmungen:

„(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

(3) Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhö­hen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges nach Abs. 2 beträgt.“

4. In Art. 73 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1 wird die Ziffer 13 wie folgt geändert:

„13. Im § 51 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „4,30 %“ durch den Ausdruck „3,55 %“ und der Ausdruck „4,00 %“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.“

5. Art. 73 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Z 6a lautet:

„6a. Im § 227 Abs. 1 Z 1 letzter Satzteil wird der Ausdruck „mit acht Monaten“ durch den Ausdruck „mit zwölf Monaten“ und der Ausdruck „mit vier Monaten,“ durch den Ausdruck „mit sechs Monaten“ ersetzt; ferner entfallen die Ausdrücke „gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,“ und „gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März,“.

b) Nach der Z 37 wird folgende Z 37a eingefügt:

»37a. Nach Abschnitt IV des Vierten Teiles wird folgender Abschnitt IVa samt Über­schrift eingefügt:

„ABSCHNITT IVa

Härteausgleichsfonds des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung

Fonds, Begünstigte

§ 291a. (1) Für BezieherInnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 wird im Bundesminis­terium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Fonds einge­richtet. Zuwendungen aus diesem Fonds können den von Änderungen pensionsversi­cherungsrechtlicher Vorschriften betroffenen BezieherInnen einer Pension unter Be­dachtnahme auf die Zahl der Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungs­grundlage in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berück­sichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse sowie sonstiger sozialer Um­stände der zu unterstützenden Person, gewährt werden.

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und hat eigene Rechts­persönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuwendungen

§ 291b. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von einmaligen Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicher­heit, Generationen und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten­schutz, bei den Pensionsversicherungsträgern und im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

 


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