Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 232

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Ziel des UIG ist ganz allgemein die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, ins­besondere durch die Regelung des freien Zuganges zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten und durch die Informationspflicht bestimmter Anlagebetreiber bei Störfällen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Wir müssen immer wieder mit Kosten-Nutzen-Analy­sen rechnen beziehungsweise diese anstellen, und mit dieser Novelle wird der Status quo nicht verschlechtert, sondern durchaus auch verbessert. Wir von der ÖVP haben nämlich immer Ökonomie und Ökologie gemeinsam im Auge. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

Das Umweltinformationsgesetz und die Gewerbeordnung enthalten jedoch unter­schiedliche Regelungen. Es gibt eine unterschiedliche Terminologie, das UIG bezieht sich noch auf die alten Störfallbestimmungen der Gewerbeordnung und berücksichtigt noch nicht diese so genannte Seveso-II-Richtlinie.

Der Kreis der informationspflichtigen Anlagen ist in der Störfallinformationsverordnung näher geregelt. Diese Verordnung ist im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Minister zu erlassen.

Im Abschnitt 8a der Gewerbeordnung wird mit der Novelle 2000 die Information der möglicherweise von einem schweren Industrieunfall betroffenen Öffentlichkeit für be­stimmte größere gewerbliche Betriebsanlagen näher geregelt. Dazu gibt es wiederum Ausführungsbestimmungen in der so genannten Industrieunfallverordnung.

Das gewerbliche Industrieunfallrecht weicht mit seinen Informationsbestimmungen durch unterschiedliche Fristen, welche nun harmonisiert werden sollen, und unter­schiedliche Begriffe in einigen Bereichen noch vom UIG ab.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die wesentlichen Verbesserungen bestehen erstens in der Harmonisierung der Störfallinformationsbestimmungen des UIG mit der Seveso-II-Richtlinie und dem gewerblichen Industrieunfallrecht. So wurde zum Beispiel das bis­her zweijährige Informationsintervall auf fünf Jahre erhöht, aber mit der Verpflichtung der Überprüfung nach bereits drei Jahren. Das heißt: Bereits nach drei Jahren kann noch einmal darüber beschlossen werden, ob diese fünfjährige Informationspflicht Sinn macht. Unabhängig davon sind aber die Betriebe trotzdem verpflichtet, Informationen über Störfälle weiterzugeben, und zwar unverzüglich.

Eine zweite Verbesserung ist die Umsetzung der Informationsbestimmungen nach der Seveso-II-Richtlinie, und eine dritte Verbesserung ist die Informationspflicht bei grenz­überschreitenden Auswirkungen. – Das heißt, wir haben auch diesbezüglich Verbesse­rungen erreicht

Ganz wichtige Detailänderungen sind auch noch, dass die örtlich zuständigen Raum­planungs- und Baubehörden jedenfalls in die Störfallinformation einbezogen werden, und auch die Neudefinition des Begriffes „Störfall“. Inhaltlich wird die Definition des schweren Unfalles nach der Gewerbeordnung übernommen, es wird jedoch nicht an das Kriterium „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ angeknüpft.

Nach dieser UIG-Novelle 2003 soll in weiterer Folge – das ist noch Zukunftsmusik – die Störfallinformationsverordnung novelliert und aktualisiert werden.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, auch in diesem Bereich wird der bisher erfolgreiche Weg der ÖVP, den Einklang von Ökonomie und Ökologie zu ermöglichen, weiter fortgesetzt werden. Stimmen Sie daher dieser UIG-Novelle 2003 zu! – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

 


21.23

 


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