Neu ist die Kostenteilung bei Schäden, die
auf fremdem Grund beispielsweise durch Wurzeln eines Baumes entstehen. Wenn das
Eigentum eines Grundstückseigentümers einen Schaden beim Nachbarn
anrichtet – wie schon erwähnt: wenn die Wurzeln zum Beispiel die Terrasse
ramponieren oder die Hauseinfahrt, den Asphalt aufbrechen –, dann konnte
zwar schon nach geltendem Recht der Geschädigte die Wurzeln entfernen, musste
dies aber auf eigene Kosten tun. Daher haben wir nunmehr eine Kostenteilung
normiert. (Präsident Dipl.-Ing. Prinzhorn übernimmt den Vorsitz.)
Natürlich werden diese neuen gesetzlichen Regelungen vermehrt zu Streitbeilegungsversuchen führen. Damit aber die Gerichte nicht überlastet werden, haben wir auch eine außergerichtliche Streitbeilegung in Artikel III normiert.
Die Mediation ist aus unserer Sicht das geeignete Instrument dafür, dass beispielsweise nachbarliche Streithanseln – ich nenne sie einmal so –, die vielleicht schon seit Jahren oder unter Umständen schon seit Generationen nicht mehr miteinander kommunizieren, zu einem außergerichtlichen Gespräch zusammenkommen. Ob sie sich dabei einigen oder nicht, darüber kann der Gesetzgeber keine Regelungen treffen, aber wir können dieses Gespräch zumindest als Klagsvoraussetzung normieren, bevor man in die Klage eingehen kann.
Weiters beinhaltet diese Novelle neben dem Nachbarrecht, das etwas ganz Neues ist und wahrscheinlich für die Bevölkerung von großer Relevanz sein wird, auch kleine Änderungen im Konsumentenschutzgesetz, die große Wirkung haben werden, weil sie sehr viele Bereiche betreffen.
Erstens werden bei Haustürgeschäften die Rücktrittsrechte verbessert. Die Überrumpelung gelegentlich auch von älteren Personen soll erschwert werden, indem man von solchen Überrumpelungsgeschäften einfacher und innerhalb eines längeren Zeitraumes zurücktreten kann.
Bei Pauschalreisen – eine Sache, die all jene betrifft, die in einem Reisebüro einen Vertrag abgeschlossen haben – sind bei Mängeln in Zukunft nicht bloß das Gewährleistungsrecht und der Schadenersatz für die tatsächlichen Kosten relevant, sondern wir normieren einen neuen immateriellen Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude. Anlassfall war jener beim EuGH anhängige Fall, dass eine Familie auf Grund der schlechten Küche im Urlaub erkrankt ist und eigentlich den gesamten Urlaub im Zimmer verbringen musste. Diese Familie hat natürlich den finanziellen Schaden, den sie durch diese Reise genommen hat, ersetzt bekommen, aber der Urlaub, der ja nicht unbegrenzt vermehrbar ist – man hat nur fünf Wochen im Jahr Anspruch auf Urlaub –, war trotzdem konsumiert, und für diesen immateriellen Schaden gibt es jetzt auch einen Ersatzanspruch.
Wir haben dafür eine einjährige Verjährungsfrist normiert, das heißt, man muss den Schaden innerhalb eines Jahres geltend machen. Das ist grundsätzlich eine generelle Verkürzung der allgemeinen Gewährleistungsfrist, die außerdem schriftlich vereinbart sein muss.
Die von der Tourismuswirtschaft gewünschte Rügepflicht eines Mangels gleich vor Ort haben wir nicht normiert. Sollte es aber in Zukunft verstärkt zu größeren Beweisproblemen kommen, müssten wir erneut darüber diskutieren. Wenn es zu eigenartigen Situationen in der Beweisklärung bei derartigen Klagen kommt, müssen wir uns überlegen, ob wir in Zukunft nicht doch eine Rügepflicht gleich vor Ort ins Auge fassen.
Aus heutiger Sicht haben wir uns gegen eine Rügepflicht ausgesprochen, weil sehr viel Prozessenergie im Streitfall dafür aufgeht, ob richtig, ob zeitgerecht, ob formal korrekt, ob vollständig, ob bei der richtigen Person gerügt wurde. Schon darüber wird in relativ breitem Ausmaß prozessiert, ehe man zur eigentlichen Klage über den Mangel vor Ort