Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 62. Sitzung / Seite 182

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird aufgefordert, in Abstimmung mit dem jeweils ressortzuständigen Bundesminister

eine einheitliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen in allen einschlägigen ‘Konsumentenge­setzen’ (z. B. Konsumentenschutzgesetz, Bauträgervertragsgesetz, Kapitalmarktge­setz) vorzuschlagen und entsprechende Gesetzesänderungen dem Nationalrat vorzu­legen. Dies soll der erste Schritt zur Vereinheitlichung und Vereinfachung beziehungs­weise für eine verbesserte Übersichtlichkeit (Klarheit) des österreichischen zivilrechtli­chen Konsumentenschutzes sein.“

*****

Abschließend laden wir Sie ein, hier mitzustimmen. Konsumentenpolitisch würden Sie den österreichischen Konsumenten damit sehr helfen. (Beifall bei der SPÖ.)

18.20

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Mag. Maier vorgebrachte Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Maier und Dr. Jarolim ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim und GenossInnen betreffend „Vereinheitli­chung der Rücktrittsfristen für KonsumentInnen bei allen Konsumentengeschäften auf 14 Tage“

eingebracht im Zuge der Debatte zu TO 4 Bericht des Justizausschusses über die Re­gierungsvorlage (467 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Fern­absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Ge­setz – FernFinG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Versiche­rungsvertragsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz sowie das Versicherungsauf­sichtsgesetz geändert werden (490 d.B).

Zahlreiche gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in Deutschland „Widerrufsrechte“) für KonsumentInnen haben in den vergangenen Jahren – zuletzt nicht aufgrund von EU – Richtlinien – Aufnahme in unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschuss des Rücktrittsrechts gegenüber KonsumentInnen grundsätzlich unzulässig ist.

Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich in verschiedenen österreichischen Ge­setzen. Bezeichnend ist aber die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem Einzelfall: Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren Berechnung, der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung, den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfor­dert generell eine Rechtsvereinheitlichung und damit auch mehr Schutz für Konsumen­tInnen in Österreich.

Obwohl nun zunehmend auch in europäischen Richtlinien eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen bei bestimmten Verbrauchergeschäften vorgesehen ist, ist die Bundesregie­rung dazu noch nicht bereit. Auch das Fern-Finanzdienstleistungen-Gesetz sieht eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen vor.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite