Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 153

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anspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverle­gungen, die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen. Die Errichtung von sonstigen Betrieben gemäß § 27, die Zulegung weiterer Fahrstreifen und Ände­rungen der Nivelette, die nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich­keitsprüfung unterliegen, sind auch keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art.“

2. In Art 1 hat Z 8 wie folgt zu lauten:

„8.In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die §§ 4 Abs. 1 bis 5, 7a Abs. 1, 14 Abs. 4, 15, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht anzu­wenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder

a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 oder

b) das Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist oder

c) das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist und das Anhörungsverfahren durch Kund­machung gemäß § 4 Abs. 5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird.

Ferner sind Maßnahmen, die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß § 4 bedürfen und für die bisher die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Geneh­migungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.““

3. Dem Art 1 wird folgende Ziffer 9 angefügt:

„9. In § 35 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2, 2. Satz“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3, 2. Satz“.“

Begründung

Durch die Änderung des § 34 Abs. 4 BStG 1971 soll festgelegt werden, dass Projekte, für die vor dem 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 und bis zum 31. Mai 2005 das Trassenfestlegungsverfahren gemäß § 4 BStG begonnen wur­de, nach der bisherigen Rechtslage abgehandelt werden.

Wird in einem Feststellungsverfahren gemäß § 24 UVP-G 2000 festgestellt, dass ein UVP-Verfahren nicht erforderlich ist, so soll bei Änderungen der Nivelette von mehr als 5 m ein Bescheidverfahren nach dem BStG nicht erforderlich sein.

Die Änderung des § 35 stellt die Vollzugsklausel gegenüber dem Abänderungsantrag (..... der Beilagen) richtig.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Der zweite Abänderungsantrag der Abgeordneten Kopf, Wittauer, Krainer zur Regierungsvorlage 648 der Beilagen ist ebenfalls in den Kern­punkten erläutert, steht mit in Verhandlung und wird gleichermaßen verteilt.

 


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