anspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung
von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen
Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, Änderungen der
Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den
Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen. Die Errichtung von sonstigen
Betrieben gemäß § 27, die Zulegung weiterer Fahrstreifen und Änderungen
der Nivelette, die nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, sind auch keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art.“
2. In Art 1 hat Z 8 wie folgt zu lauten:
„8.In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die §§ 4 Abs. 1 bis 5, 7a Abs. 1, 14
Abs. 4, 15, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten am
1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht
anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder
a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß
§ 4 Abs. 5 oder
b) das Feststellungsverfahren gemäß § 24
Abs. 3 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr. 50/2002 eingeleitet
worden ist oder
c) das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist
und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 bis
zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
Ferner sind Maßnahmen, die erstmals nach diesem
Bundesgesetz eines Bescheides gemäß § 4 bedürfen und für die bisher die
Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung
dieses Gesetzes ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den
Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet
worden ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 8 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.““
3. Dem Art 1 wird folgende Ziffer 9 angefügt:
„9. In § 35 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2, 2.
Satz“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3, 2. Satz“.“
Begründung
Durch die Änderung des § 34 Abs. 4 BStG 1971 soll
festgelegt werden, dass Projekte, für die vor dem 31. Dezember 2004 das
Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 und bis zum 31. Mai 2005 das
Trassenfestlegungsverfahren gemäß § 4 BStG begonnen wurde, nach der
bisherigen Rechtslage abgehandelt werden.
Wird in einem Feststellungsverfahren gemäß § 24
UVP-G 2000 festgestellt, dass ein UVP-Verfahren nicht erforderlich ist, so soll
bei Änderungen der Nivelette von mehr als 5 m ein Bescheidverfahren nach
dem BStG nicht erforderlich sein.
Die Änderung des § 35 stellt die Vollzugsklausel
gegenüber dem Abänderungsantrag (..... der Beilagen) richtig.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Der zweite Abänderungsantrag der Abgeordneten Kopf, Wittauer, Krainer zur Regierungsvorlage 648 der Beilagen ist ebenfalls in den Kernpunkten erläutert, steht mit in Verhandlung und wird gleichermaßen verteilt.