Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 108

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Ganz kurz noch zum Wettbewerbsgesetz, das jetzt auch novelliert wird, und zum Schluss noch zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz. – Bei der Wettbewerbs­gesetznovelle geht es ja um eine neue Kronzeugenregelung. Sie alle wissen, Supermärkte in Österreich versuchen durch Billigstangebote Kundinnen und Kunden zu finden. Und jetzt versuchen diese Supermarktketten natürlich, entsprechenden Druck auf die Produzenten auszuüben, dass die Waren möglichst billig geliefert werden, damit es die Lockangebote gibt. Und durch diesen Preisdruck, der besonders auf lokale, regional situierte Produzentinnen und Produzenten ausgeübt wird, ist oft auch eine entsprechende Wettbewerbsreduzierung gegeben. Dieser Produzent kann nämlich in keine andere Kette sozusagen einsteigen, weil hier Absprachen bestehen und weil hier die Lieferbedingungen nicht so optimiert sind.

Jetzt gibt es gerade bei einer sehr bekannten Kette in Österreich einen Präzedenzfall, der mit Lieferbedingungen für ein Lebensmittel aus dem oberen Mühlviertel zu tun hat. Da wäre eine Kronzeugenregelung sehr, sehr wichtig, damit der Kartellanwalt, damit die Wettbewerbsbehörde die Dokumentation dieser Preisabsprachen und dieser Preis­drückaktionen vollständig leisten kann, damit jetzt endlich Abhilfe geschaffen wird und auch der lokalen Wirtschaft – das ist ja gerade in Ihrem Sinn – dann wieder bessere Chancen bei diesen Supermarktketten eröffnet werden und sie die Waren dort nicht nur zu Dumpingpreisen, sondern wirklich zu konkurrenzfähigen Preisen loswerden.

Deswegen auch unsere Ablehnung Ihres Gesetzentwurfes, der in dieser Richtung leider nicht Reformen bringt, sondern die Kronzeugenregelung erschwert. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Dr. Fekter: ... ist denn diese Kronzeugenregelung eingeführt worden? Das hat es ja vorher gar nicht gegeben!)

Abschließend noch zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz. – Es war sehr inter­essant, Frau Kollegin Fekter – ich führe ja gerne den Dialog mit Ihnen –, dass Sie von einer Weiterentwicklung gesprochen haben, dass es notwendig ist, auch dieses Gesetz weiterzuentwickeln. Damit geben Sie ja indirekt zu, dass der momentane Gesetz­entwurf bei weitem nicht zufrieden stellend ist.

Herr Kollege Böhmdorfer! Sie haben darauf hingewiesen – und ich bin Ihnen durchaus dankbar, obwohl Sie nicht recht sachlich waren in Ihrer Kritik –, dass es um den Ausbau des Wirtschaftsstandortes geht, und Sie haben auch gesagt, Sie sind an sich gegen die Freiwilligkeit. Ich bin auch dagegen, denn die Offenlegung muss ver­pflichtend sein. Das schafft dann Vertrauen und auch so etwas wie den nationalen oder den europäischen Konsens in der gesamten Wirtschaftsentwicklung, wenn wirklich von Seiten des Managements offen gelegt wird, was verdient wird.

Und dann noch der andere Punkt, Herr Kollege Böhmdorfer: Sie haben gesagt, es gehe darum, an der Börse auch den Insiderhandel zu beschränken. – Das ist mit diesem Gesetz in zu geringem Ausmaß erfolgt, und da setzt auch unsere Kritik an.

Ich darf nur noch auf einen anderen Aspekt hinweisen, den Kollege Kogler nicht so genau erwähnt hat, den Sie aber kurz angedeutet haben: auf das Verbot der Über­kreuzverflechtung.

Herr Kollege Böhmdorfer, da gibt es wieder Ausnahmen; ich darf sie Ihnen zitieren:

„Laut den Erläuterungen genügt für den Nachweis einer unternehmerischen Beteili­gung, dass eine Gesellschaft, die an einer anderen zu weniger als 20 Prozent beteiligt ist ... und mit dieser keinen Konzern bildet, ihre Beteiligung im Anhang zum Jahres­abschluss ausweist und somit ihre Absicht, die Beteiligung aus strategischen Überlegungen auf Dauer zu behalten, zweifelsfrei dokumentiert. Mit dieser einfachen Vorgehensweise wird jedoch die Ausnahme zur Regel und das sinnvolle Verbot von Überkreuzverflechtungen wirkungslos.“

 


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