Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 102

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„Beweislast

§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbe­stand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlag­gebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“

2. § 7q samt Überschrift lautet wie folgt:

„Verbandsklage und Nebenintervention

§ 7p. (1) Bei der gerichtlichen Geltendmachung von ihr zur klagsweisen Geltend­machung abgetretenen Ansprüchen gemäß §§ 7e bis 7i ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zutreffen, den im § 29 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. 140/1979 genannten Verbänden gleichgestellt.

(2) Wer gegen die in §§ 7e bis 7i geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote ver­stößt und dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmungen ge­schützten Personenkreises beeinträchtigt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Der Anspruch kann von der in Abs. 1 genannten Vereinigung und den in § 29 KSchG genannten Verbänden geltend gemacht werden.

(3) Sachlich zuständig für Klagen im Sinne der Abs. 1 und 2 in Arbeitsrechtssachen sind die zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz als Arbeits- und Sozialgerichte.

(4) Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.“

Begründung:

Zu Artikel I § 9:

Durch die vorgeschlagene Regelung soll eine zweckmäßige und effektive Durchset­zung von Gleichstellungsrechten ermöglicht werden. Im Besonderen soll neben dem Ersatz des Vermögensschadens und des immateriellen Schadens auch ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung bzw. Benachteiligung in den sonstigen Fällen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme von Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze, bestehen; Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze, also z.B. durch Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger etc., sind bereits ex lege zu unter­lassen oder beseitigen, so dass es keines gesonderten Unterlassungs- oder Besei­tigungsanspruches bedurfte. Ein Unterlassungsanspruch soll auch für Fälle einer Belästigung wegen einer Behinderung vorgesehen werden.

Zu Artikel I § 12 und Artikel II § 7p:

Durch die vorgeschlagene Textierung der Beweislastregel soll in Entsprechung des bislang im Antidiskriminierungsrecht der Europäischen Union vorgesehenen Grundsat­zes einer Beweislastumkehr – siehe z.B. Art. 10 der Richtlinie des Rates der EU zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 2000/78/EG – eine derartige Beweislastumkehr in § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes normiert werden.

 


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