„Beweislast
§ 7p. Wenn sich eine betroffene
Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b
Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand
glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b
Abs. 1 zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche
Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung
auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem
Beklagten zu beweisen, dass die vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen der
Wahrheit entsprechen.“
2. § 7q samt Überschrift lautet wie
folgt:
„Verbandsklage und Nebenintervention
§ 7p. (1) Bei der gerichtlichen
Geltendmachung von ihr zur klagsweisen Geltendmachung abgetretenen Ansprüchen
gemäß §§ 7e bis 7i ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes (BBG),
BGBl. Nr. 283/1990, zutreffen, den im § 29
Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. 140/1979 genannten Verbänden
gleichgestellt.
(2) Wer gegen die in §§ 7e bis 7i
geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstößt und dadurch die
allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmungen geschützten
Personenkreises beeinträchtigt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Der
Anspruch kann von der in Abs. 1 genannten Vereinigung und den in
§ 29 KSchG genannten Verbänden geltend gemacht werden.
(3) Sachlich zuständig für Klagen im
Sinne der Abs. 1 und 2 in Arbeitsrechtssachen sind die zuständigen
Gerichtshöfe erster Instanz als Arbeits- und Sozialgerichte.
(4) Die Österreichische
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kann, wenn es eine betroffene Person
verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer
Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b als Nebenintervenient
(§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.“
Begründung:
Zu Artikel I § 9:
Durch die vorgeschlagene Regelung soll
eine zweckmäßige und effektive Durchsetzung von Gleichstellungsrechten
ermöglicht werden. Im Besonderen soll neben dem Ersatz des Vermögensschadens
und des immateriellen Schadens auch ein Anspruch auf Unterlassung und
Beseitigung der Diskriminierung bzw. Benachteiligung in den sonstigen Fällen
des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme von Diskriminierungen in Vollziehung der
Gesetze, bestehen; Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze, also z.B.
durch Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger etc., sind bereits ex
lege zu unterlassen oder beseitigen, so dass es keines gesonderten
Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruches bedurfte. Ein Unterlassungsanspruch
soll auch für Fälle einer Belästigung wegen einer Behinderung vorgesehen
werden.
Zu Artikel I § 12 und
Artikel II § 7p:
Durch die vorgeschlagene Textierung der
Beweislastregel soll in Entsprechung des bislang im Antidiskriminierungsrecht
der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatzes einer Beweislastumkehr –
siehe z.B. Art. 10 der Richtlinie des Rates der EU zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf 2000/78/EG – eine derartige Beweislastumkehr in
§ 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes normiert werden.