ordnung 1994, das
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert
werden (Gewerberechtsnovelle 2005), 971 d. B. in der Fassung des
Berichtes des Wirtschaftsausschusses (1052 d. B)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der oben zitierte Regierungsvorlage
(971 d. B.) in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses
(1052 d. B.) wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung der Gewerbeordnung
1994) wird wie folgt geändert:
In Art. 1 lautet die Z 14a:
„14a. In § 102 Abs. 1 werden
nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
"Gewerbliche Buchhalter sind
weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der
unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden
Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden und
zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt. Die nähere Regelung der
automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen gewerblichen Buchhaltern
und den Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch Verordnung des Bundesministers
für Finanzen. Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann das Recht auf
Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ausgeübt werden."“
Begründung
Zu Art. 1 (Änderung der
Gewerbeordnung 1994, Art. 1 Z 14a - § 102 Abs. 1 GewO 1994):
Gewerbliche Buchhalter sind befähigt und
berechtigt, die Umsatzsteuer zu verbuchen. Die Umsatzsteuererklärung ist ein
automatisches Ergebnis dieser Buchführung. Umsatzsteuererklärungen werden
durch EDV-Programme erstellt, die meisten Programme versenden
Umsatzsteuererklärungen auch automatisch an die Finanzbehörden. Gewerbliche
Buchhalter sollen daher zur Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten
der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden
Meldungen nicht nur, wie jeder Staatsbürger für sich selbst, sondern auch für
andere berechtigt sein.
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