Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 228

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ordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralroh­stoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005), 971 d. B. in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses (1052 d. B)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Regierungsvorlage (971 d. B.) in der Fassung des Berichtes des Wirt­schaftsausschusses (1052 d. B.) wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung der Gewerbeordnung 1994) wird wie folgt geändert:

In Art. 1 lautet die Z 14a:

„14a. In § 102 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

"Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt. Die nähere Rege­lung der automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen gewerblichen Buch­haltern und den Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch Verordnung des Bun­desministers für Finanzen. Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann das Recht auf Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ausgeübt werden."“

Begründung

Zu Art. 1 (Änderung der Gewerbeordnung 1994, Art. 1 Z 14a - § 102 Abs. 1 GewO 1994):

Gewerbliche Buchhalter sind befähigt und berechtigt, die Umsatzsteuer zu verbuchen. Die Umsatzsteuererklärung ist ein automatisches Ergebnis dieser Buchführung. Um­satzsteuererklärungen werden durch EDV-Programme erstellt, die meisten Programme versenden Umsatzsteuererklärungen auch automatisch an die Finanzbehörden. Ge­werbliche Buchhalter sollen daher zur Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen nicht nur, wie jeder Staatsbürger für sich selbst, son­dern auch für andere berechtigt sein.

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