Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 218

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Die Bundesregierung setzt mit dieser Regierungsvorlage und auch mit dem Reform­dialog ihren erfolgreichen Kurs fort. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

20.45


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Tamandl in seinen Kern­punkten erläuterte Abänderungsantrag wurde gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abge­ordneten verteilt. Er ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuer­gesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisations­gesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsver­tragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzge­setz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Öster­reichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekom­beteili­gungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundes­finanzierungsgesetz) und das Bausparkassengesetz geändert werden – Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 (992 d.B.), in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (1037 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

a) In Art. 1 lautet die Z 1a:

„1a. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

„4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Forschungsfreibetrag kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschafts­jahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 100.000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquo­tieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.

Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen oder Unternehmen, die mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, beauftragt werden. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn der Auftragnehmer unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers steht oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) ist, der auch der Auftraggeber angehört.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er den Forschungsfreibetrag in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Auf­wendungen (Ausgaben) keinen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nehmen.

 


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