Durch dieses zweistufige Verfahren soll
auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse genauso Rücksicht genommen werden, wie
auf die der Spielbankleitung zur Verfügung stehenden Informationsquellen.
Deshalb ist auch nicht mehr von „begründeten Zweifeln“, sondern von der
„begründeten Annahme“ die Rede. Die Spielbankleitung muss auf Grund der
vorliegenden Informationen eine konkrete Vorstellung haben, ob ein Spieler
pathogen (seine Existenz gefährdend) spielt. Bloße Zweifel udgl sind hier zu
unscharf.
Bei der Heranziehung des allgemeinen
Grundbetrages gemäß der ExistenzminimumVO ohne Berücksichtigung individueller
Aspekte in Satz 2 ist davon auszugehen, dass ein Spieler nicht in einem
Monat isoliert zu betrachten ist. Bei Erreichen der Aufmerksamkeitsschwelle hat
die Spielbankleitung aber den Spieler zu überprüfen und gegebenenfalls zu
warnen. Auf Grund dieser Warnung hat primär der Spieler die Verantwortung über
die Entscheidung, ob er sich das weitere Spiel leisten kann. Nur der Spieler
selbst kann den Überblick über seine Vermögenslage haben. Zudem setzt
Spielsucht nicht plötzlich ein. Die Warnung wird neben der Vermögensgefährdung
auch auf die Suchtgefahr in geeigneter Weise hinzuweisen haben. Damit soll dem
Spieler die Suchtgefahr bewusst gemacht und er angeregt werden, nicht auf
andere Spielbanken oder das Internet auszuweichen, auf welche die
Spielbankleitung keinen Einfluss hat, sondern die in der Eigenverantwortung des
Spielers liegenden Gegenmaßnahmen zu ergreifen, z.B. ärztliche Hilfe. In
diesem Zusammenhang kann ein Mitverschulden des Spielers relevant werden.
In der zweiten Prüfungsstufe hat die
Spielbankleitung den konkreten Unterhalt ebenfalls nach aktuellen
Erkenntnissen zu bestimmen. Die Annahme eines um 30 vH erhöhten
allgemeinen monatlichen Grundbetrages gemäß ExistenzminimumVO erscheint
angemessen. Das entspricht durchschnittlich 1,5 gesetzlichen Sorgepflichten iSd
§ 291a Abs 2 Z 2 EO. Sonstige individuelle Umstände wie sie
sonst gemäß §§ 290 ff EO zu berücksichtigen sind, die
Spielbankleitung aber unmöglich abschließend in Erfahrung bringen kann, sind
so mitumfasst. Die selbe Grenze hat dann auch bei der Verlustersatzobergrenze
zu gelten.
Da es naturgemäß schwierig ist, diese
Vorgänge in der für einen Gesetzestext gebotenen Kürze und Abstraktheit zu
formulieren, sei klarstellend zum angestrebten Berechungsvorgang wie folgt
erläutert:
Eine Betrachtung je Spielbankbesuch
ergibt, dass die Summe aus allen Spielverlusten eines Besuches zuzüglich aller
ausbezahlten Nettogewinne (Ausschüttung abzüglich Einsatz) eines Besuches den
Verlust je Besuch ergibt. Dieser Verlust je Besuch kann nie größer sein als das
eingebrachte Kapital (man kann nicht mehr verlieren, als man in bar oder auf
Kreditkarte usw mitgebracht hat). Der Verlust ist für die anzustellende
Rechnung negativ, wenn der Spieler am Ende eines Besuches die Spielbank mit
mehr Geld verlässt, als er mitgebracht hat. Die Summe der Verluste der Besuche
eines Monats ergibt den Verlust je Monat. Das Netto-Einkommen des Spielers je
Monat abzüglich des Verlustes je Monat ist das verbleibende Netto-Einkommen je
Monat, welches nicht unter das Existenzminimum im vorstehenden Sinn fallen
soll. Ist das verbleibende Netto-Einkommen je Monat niedriger als das
Existenzminimum und kann die Differenz zum Existenzminimum nicht (oder nicht
zur Gänze) aus Vermögen des Spielers (Vermögen jeder Art wie Geschäftsanteile,
Ausschüttungen aus Vermögen, Ersparnisse und sonstige Ansprüche gegen Dritte)
gedeckt werden, ist bei Hinzutreten der anderen Haftungsvoraussetzungen diese
nicht aus Vermögen deckbare Differenz, maximal jedoch die Höhe des
Existenzminimums gemäß Existenzminimumverordnung in der jeweils gültigen
Fassung, von der Spielbank zu ersetzen.
Durch die Bestimmungen des neuen § 25 Abs 3 sind alle Ansprüche von Spielteilnehmern in Zusammenhang mit dem Abschluss von Glücksverträgen und Verlusten