Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 238

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Durch dieses zweistufige Verfahren soll auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse genauso Rücksicht genommen werden, wie auf die der Spielbankleitung zur Verfügung stehenden Informationsquellen. Deshalb ist auch nicht mehr von „begründeten Zweifeln“, sondern von der „begründeten Annahme“ die Rede. Die Spielbankleitung muss auf Grund der vorliegenden Informationen eine konkrete Vorstellung haben, ob ein Spieler pathogen (seine Existenz gefährdend) spielt. Bloße Zweifel udgl sind hier zu unscharf.

Bei der Heranziehung des allgemeinen Grundbetrages gemäß der Existenz­mini­mumVO ohne Berücksichtigung individueller Aspekte in Satz 2 ist davon auszugehen, dass ein Spieler nicht in einem Monat isoliert zu betrachten ist. Bei Erreichen der Aufmerksamkeitsschwelle hat die Spielbankleitung aber den Spieler zu überprüfen und gegebenenfalls zu warnen. Auf Grund dieser Warnung hat primär der Spieler die Verantwortung über die Entscheidung, ob er sich das weitere Spiel leisten kann. Nur der Spieler selbst kann den Überblick über seine Vermögenslage haben. Zudem setzt Spielsucht nicht plötzlich ein. Die Warnung wird neben der Vermögensgefährdung auch auf die Suchtgefahr in geeigneter Weise hinzuweisen haben. Damit soll dem Spieler die Suchtgefahr bewusst gemacht und er angeregt werden, nicht auf andere Spielbanken oder das Internet auszuweichen, auf welche die Spielbankleitung keinen Einfluss hat, sondern die in der Eigenverantwortung des Spielers liegenden Gegen­maßnahmen zu ergreifen, z.B. ärztliche Hilfe. In diesem Zusammenhang kann ein Mitverschulden des Spielers relevant werden.

In der zweiten Prüfungsstufe hat die Spielbankleitung den konkreten Unterhalt eben­falls nach aktuellen Erkenntnissen zu bestimmen. Die Annahme eines um 30 vH erhöhten allgemeinen monatlichen Grundbetrages gemäß ExistenzminimumVO erscheint angemessen. Das entspricht durchschnittlich 1,5 gesetzlichen Sorgepflichten iSd § 291a Abs 2 Z 2 EO. Sonstige individuelle Umstände wie sie sonst gemäß §§ 290 ff EO zu berücksichtigen sind, die Spielbankleitung aber unmöglich ab­schließend in Erfahrung bringen kann, sind so mitumfasst. Die selbe Grenze hat dann auch bei der Verlustersatzobergrenze zu gelten.

Da es naturgemäß schwierig ist, diese Vorgänge in der für einen Gesetzestext gebo­tenen Kürze und Abstraktheit zu formulieren, sei klarstellend zum angestrebten Berechungsvorgang wie folgt erläutert:

Eine Betrachtung je Spielbankbesuch ergibt, dass die Summe aus allen Spielverlusten eines Besuches zuzüglich aller ausbezahlten Nettogewinne (Ausschüttung abzüglich Einsatz) eines Besuches den Verlust je Besuch ergibt. Dieser Verlust je Besuch kann nie größer sein als das eingebrachte Kapital (man kann nicht mehr verlieren, als man in bar oder auf Kreditkarte usw mitgebracht hat). Der Verlust ist für die anzustellende Rechnung negativ, wenn der Spieler am Ende eines Besuches die Spielbank mit mehr Geld verlässt, als er mitgebracht hat. Die Summe der Verluste der Besuche eines Monats ergibt den Verlust je Monat. Das Netto-Einkommen des Spielers je Monat abzüglich des Verlustes je Monat ist das verbleibende Netto-Einkommen je Monat, welches nicht unter das Existenzminimum im vorstehenden Sinn fallen soll. Ist das verbleibende Netto-Einkommen je Monat niedriger als das Existenzminimum und kann die Differenz zum Existenzminimum nicht (oder nicht zur Gänze) aus Vermögen des Spielers (Vermögen jeder Art wie Geschäftsanteile, Ausschüttungen aus Vermögen, Ersparnisse und sonstige Ansprüche gegen Dritte) gedeckt werden, ist bei Hinzutreten der anderen Haftungsvoraussetzungen diese nicht aus Vermögen deckbare Differenz, maximal jedoch die Höhe des Existenzminimums gemäß Existenzminimumverordnung in der jeweils gültigen Fassung, von der Spielbank zu ersetzen.

Durch die Bestimmungen des neuen § 25 Abs 3 sind alle Ansprüche von Spielteil­nehmern in Zusammenhang mit dem Abschluss von Glücksverträgen und Verlusten


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